Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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sie unter selbständigen Einzelstaaten den Zwecken der Verteidigung 
und völkerrechtlichen Entfaltung vorzugsweise dient. Es lassen 
sich wohl Fälle denken, daß auch andere Belange damit verfolgt 
werden sollen, und wäre es nur die Festlegung der Personal- 
union, seither unabhängig von wirksamen Verschiedenheiten des 
Thronfolgerechts. An sie könnten sich andere auf die Dauer 
verfolgte Ziele, Einsparungen an der wechselseitigen Kron- 
rente, die Vertiefung eines Verwaltungsbündnisses und ähnliche 
knüpfen, die zunächst durch völkerrechtliche, dann durch staats- 
rechtliche Willensäußerungen der verschiedenen Staaten anzustre- 
ben wären. Sie alle widersprechen dem Reichsrecht nicht und 
geben der Realunion einen brauchbaren Zweckgedanken als Hinter- 
grund. Aber das Wesen der Realunion bleibt die gewillkürte, 
völkerrechtliche Vereinigung von Staaten durch die Gleichheit der 
fürstlichen Spitze. Das ist auch im deutschen Reiche möglich, 
und deshalb wird Realunion als solche zwischen Bundesstaaten 
innerhalb des deutschen Reiches zuzulassen sein. 
Wir wenden uns den Verwaltungsbündnissen zu. Sie 
sind je und je allenthalben und in deutschen Landen vorgekommen. 
Ihr echtes und rechtes Feld ist die Gemengelage kleinerer Staaten 
oder die örtliche Anlehnung eines kleinen an einen größeren. So 
ergeben sich Bedürfnisse der Rechtsprechung, der Unterrichtsver- 
waltung u. a. m., die ein gemeinsames Überlandesgericht, einen 
gemeinsamen Verwaltungsgerichtshof, eine gemeinsame Universität 
erstrebenswert erscheinen lassen. Im Dienste seiner Schlagkraft 
wird weiter das gesamte Heereswesen gemeinsam gemacht oder 
dem größeren Staate übertragen. Manchmal sogar zeigen sich 
Verhältnisse, welche es angezeigt sein lassen, daß der leistungs- 
fähigere Staat so ziemlich den Großteil der Staatsverwaltung des 
kleineren übernimmt. Das vorbildliche Beispiel für diese letzte 
Art engsten staatlichen Anschlusses durch Verwaltungsbündnis 
bildet Waldeck seit den sogenannten Akzessionsverträgen, zuletzt 
vom 2. März 1887. Zwar stehen die hieraus entstehenden Befug-
	        
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