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änderung ihrer Grenze nach innen behindert seien. Daraus ergibt
sich, daß sie in Art. 1 über die vorhandenen fünfundzwanzig
Staaten Vorschriften erläßt, nicht aber darüber, daß fünfund-
zwanzig Staaten vorhanden sein müssen, daß sie in Art. 6 wohl
darüber bestimmt, wie die vorhandenen fünfundzwanzig Staaten an
der Bildung des Reichswillens beteiligt sind, nicht aber, daß fünf-
undzwanzig Staaten an der Bildung des Reichswillens beteiligt
sein müssen. Auch der meistbeteiligte Schöpfer der Urkunde hat
sich an der Beratung über den Vertrag mit Waldeck am 11. De-
zember 1867 im preußischen Abgeordnetenhause zu einer entspre-
chenden Auffassung bekannt. Es steht also von Reichs wegen
auch nichts entgegen, daß einer und der andere von diesen Staaten
auf sein ganzes Gebiet, auf sein staatliches Dasein verzichtet und
in einen andern Gliedstaat aufgeht. So ergibt sich die Verminderung
der in Art. 1, Art. 6 RV. enthaltenen Fünfundzwanzigzahl der
Reichsglieder. Der Fall liegt ähnlich in seinen letzten Wirkungen,
wie wenn ein Bundesstaat durch Naturereignis unterginge. Man
kann beispielsweise an die räumlich geringe Ausdehnung unserer
drei Städtefreistaaten denken und sich eines Meereseinbruchs
erinnern, wie jener war, der 1287 aus einem Binnengewässer die
Zuidersee machte. So viel darf jedenfalls festgehalten werden,
daß den Gliedstaaten im Innern des Reichs die Gebietshoheit —
Ausnahmen sind zunächst hier nicht von Bedeutung — geblieben
ist, und daß sie trotz ıhres Eintritts ins Reich so weit freie Ver-
fügung über das Land haben. Daß so ein klaffender Riß zwischen
den Tatsachen und dem Reichsrecht entstehen kann und wird,
läßt sich nicht leugnen. Das muß aber hingenommen werden.
Allerdings ist JACoBIs Ergebnis, der bei bestehender Reichsver-
fassung Unveränderlichkeit im Bestand der Gliedstaaten annimmt,
Gebietsverschiebungen aber nur im Zusammenwirken von Reich
und Einzelstaaten, also mit Verfassungsänderung, zuläßt, einheit-
licher und durchsichtiger im Aufbau. Allein das Rubrum ist auch
hier der Feind des Lebens. Nach unserer vorstehend entwickelten