Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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hat, daß sein Gebiet vom Reiche unberührt bleibe, vorbehalten 
natürlich dessen beispielsweise in Art. 18, 41, 48, 65 ausgesprochene 
und schon erwähnte Befugnisse. Das Reich allein kann also ohne 
seine Zustimmung weder einen Teil von ihm absprengen, noch 
ihn im ganzen aufheben oder abtreten, auch nicht bei einem Frie- 
densschluß. Eine „Absurdität* liegt hierin nicht. Zwar kann so 
das kleinste unter den Gliedern den verfassungsmäßigen Vollzug 
eines Friedensvertrages hindern. Aber dieser rechtlichen Möglich- 
keit steht eine kaum ins Gewicht fallende tatsächliche Wahrschein- 
lichkeit gegenüber. Und auch sonst ist ja das Staatsrecht nicht 
in wenigen Fällen vom „legal gestimmten“ Willen einzelner Ge- 
walten ahhängig. 
Will also das Reich einen Eingriff in den Bestand eines 
Gliedstaates vornehmen, so steht ihm nur der Weg der Verfas- 
sungsänderung offen, der Verfassungsänderung nach Art. 78 Abs. 1 
und Abs. 2 RV. Handelt es sich dabei aber um den Unter- 
gang einer Staatspersönlichkeit, sei es durch Ein- 
verleibung, Aufteilung an andere, Unterdrückung schlechthin, sei 
es durch Teilung in mehrere selbständige neue Staaten, so wird 
die Zustimmung aller Bundesstaaten erfordert werden 
müssen. 
Von hier aus geht die Beweisführung wieder gemeinsam für 
den Fall, daß durch Entschließung des Gliedstaats, wie für den, 
daß durch solche der Reiehsgewalt der Fortbestand einer Bundes- 
staatspersönlichkeit berührt wird, bzw. daß durch Teilung eine 
neue Staatspersönlichkeit der Zahl der Fünfundzwanzig hinzutritt. 
Im engsten Zusammenhange mit der Fünfundzwanzigzahl der 
Bundesstaaten steht ja auch das Stimmenverhältnis im 
Bundesrat. Jeder Staat hat ein Sonderrecht, daß er selbst 
mit ein, zwei, drei, vier, sechs, siebzehn Achtundfünfzigsteln oder 
Einundsechzigsteln des Gesamtstimmengewichts zur Geltung komme. 
Er hat dieses Sonderrecht auch dahin, daß jeder andere nur eben- 
so, d. h. nach Vorschrift der Art. 6, 6a RV. gewertet werde.
	        
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