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hat, daß sein Gebiet vom Reiche unberührt bleibe, vorbehalten
natürlich dessen beispielsweise in Art. 18, 41, 48, 65 ausgesprochene
und schon erwähnte Befugnisse. Das Reich allein kann also ohne
seine Zustimmung weder einen Teil von ihm absprengen, noch
ihn im ganzen aufheben oder abtreten, auch nicht bei einem Frie-
densschluß. Eine „Absurdität* liegt hierin nicht. Zwar kann so
das kleinste unter den Gliedern den verfassungsmäßigen Vollzug
eines Friedensvertrages hindern. Aber dieser rechtlichen Möglich-
keit steht eine kaum ins Gewicht fallende tatsächliche Wahrschein-
lichkeit gegenüber. Und auch sonst ist ja das Staatsrecht nicht
in wenigen Fällen vom „legal gestimmten“ Willen einzelner Ge-
walten ahhängig.
Will also das Reich einen Eingriff in den Bestand eines
Gliedstaates vornehmen, so steht ihm nur der Weg der Verfas-
sungsänderung offen, der Verfassungsänderung nach Art. 78 Abs. 1
und Abs. 2 RV. Handelt es sich dabei aber um den Unter-
gang einer Staatspersönlichkeit, sei es durch Ein-
verleibung, Aufteilung an andere, Unterdrückung schlechthin, sei
es durch Teilung in mehrere selbständige neue Staaten, so wird
die Zustimmung aller Bundesstaaten erfordert werden
müssen.
Von hier aus geht die Beweisführung wieder gemeinsam für
den Fall, daß durch Entschließung des Gliedstaats, wie für den,
daß durch solche der Reiehsgewalt der Fortbestand einer Bundes-
staatspersönlichkeit berührt wird, bzw. daß durch Teilung eine
neue Staatspersönlichkeit der Zahl der Fünfundzwanzig hinzutritt.
Im engsten Zusammenhange mit der Fünfundzwanzigzahl der
Bundesstaaten steht ja auch das Stimmenverhältnis im
Bundesrat. Jeder Staat hat ein Sonderrecht, daß er selbst
mit ein, zwei, drei, vier, sechs, siebzehn Achtundfünfzigsteln oder
Einundsechzigsteln des Gesamtstimmengewichts zur Geltung komme.
Er hat dieses Sonderrecht auch dahin, daß jeder andere nur eben-
so, d. h. nach Vorschrift der Art. 6, 6a RV. gewertet werde.