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mung des Reichs und sämtlicher Bundesstaaten
erforderlich.
Ein Wort noch über das Reichsland Elsaß-Lothringen: Es
ist nicht Bundesstaat, sondern unmittelbares Reichsgebiet. Dem-
gemäß hat das Reich freie Hand, seine Grenzen zu verschieben,
es zu teilen u. dgl. mehr, soferne natürlich Landesteile nicht wie-
der Bundesstaaten zuwachsen sollen. Treffen diese Wandelungen
aber zugleich den Art. 6, 6a RV., so ist hiefür Uebereinstimmung
des Reichs und aller seiner Glieder notwendig, außer — Elsaß-
Lothringens, des Nächstbetroffenen (Art. 6a, Abs. 2, Satz 2 RV.).
Hat nun ein oder haben mehrere Bundesstaaten eine Wande-
lung vorgenommen, die Art. 6, 6a RV. berührt, wird sich diese
Tatsache im Bundesrat oder dessen einzelnen Ausschüssen zunächst
bemerkbar machen. Bei der Vollmachtprüfung, bei der Abstim-
mung würde sich zeigen, daß Bevollmächtigte weggefallen, daß
solche mit dem Anspruch auf Zulassung neu aufgetreten sind,
oder daß sie ein verändertes Stimmengewicht geltend machen.
Von dem Vorsitzenden des Ausschusses oder der Vollversammlung
wären die ersten Schritte zu tun. Sie gehören nicht näher in
diesen Zusammenhang. Der Weg führte endlich zum Verfassungs-
änderungsverfahren. Welchen Weg wird der Gesetzgeber zu be-
sehreiten haben ?
Wenn der Gesetzgeber vor einer neuen Aufgabe der Recht-
setzung steht, so pflegt er außer dem Gegenstand, den der neue
Rechtssatz erfassen, und dem Zwecke, den er erfüllen soll, im all-
gemeinen das Rechtsganze zu betrachten, in welches er zu stehen
kommt, und die in Gegenwart und Geschichte benachbarte gleich-
laufende Rechtsentwickelung. Für uns soll und kann hier das
Staatsrecht des Deutschen Reichs, des Norddeutschen Bundes und
des alten Deutschen Bundes genügen.
Gleich von vorneherein können wir feststellen, daß die zu
gewinnenden Behelfe für den Gesetzgeber bezüglich der Teilung,