Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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der Einverleibung, der Verschmelzung von Bundesstaaten aus einer 
Quelle fließen und gemeinsam laufen. 
Selbstverständlich ist einmal, daß jeder deutsche Gliedstaat 
im Bundesrate vertreten sein muß. Das ergibt sich aus dem Wesen 
des Reichs als Bundesstaat und aus der Notwendigkeit, daß jeder 
Gliedstaat Mitbildner des Reichswillens ist. Anders würde er sich 
als Staat im Reiche sehr bald nicht mehr behaupten können. 
Seine Staatseigenschaft müßte sich allmählich in die eines Reichs- 
landes verflüchtigen. Bei Teilung bestehender Bundesstaaten muß 
also jeder der neuen Teile mindestens eine Stimme im Bundesrat 
erhalten. 
In den übrigen Fällen aber gibt vielleicht Art. 6 RV. einen 
Wegweiser für den Gesetzgeber? Wenn der Gesetzgeber damals 
verfügte, daß „Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Han- 
nover (4), Kurhessen (3), Holstein (3), Nassau (2), und Frank- 
furt (1) siebzehn Stimmen führt,* so rechtfertigt das möglicher- 
weise den Schluß, daß bei weiter vorkommenden Fällen der Ein- 
verleibung oder Verschmelzung die Stimmen der mehreren zu- 
sammengefaßten Staaten wiederum, vom Gesetzgeber, zusammen- 
zuzählen seien. Erlaubt Art. 6 RV. diesen Schluß? 
Wie kam es denn zur Berechnung der preußischen Stimmen- 
zahl? Fest steht, daß die Verteilung der Bundesratsstimmen in 
Art. 6 Nd. BV. und RV. nicht annähernd dem Gebietsumfang, 
der Einwohnerzahl, der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung 
der einzelnen Staaten entspricht. Andernfalls müßte z. B. Preußen 
reichlich die Mehrheit aller Bundesratsstimmen zu führen haben. 
Den hervorragend staatsmännischen Grund für die geltende Ver- 
teilung hat der Bundeskanzler in der Reichstagssitzung vom 
26. März 1867 (Sten. Ber. S. 350) angegeben. Für sie war bei 
den verbündeten Regierungen Einigkeit zu erzielen. Warum? 
Weil trotz der ungenau gewordenen Verteilung die Verbündeten 
sich fünfzig Jahre, in den Zeiten des Deutschen Bundes, daran 
gewöhnt hatten. Ein rein äußerer, kein innerer Grund, daß viel-
	        
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