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leicht Preußens Bedeutung 1867 dem Gewichte von siebzehn
Stimmen entsprochen hätte, war also für die Stimmenverteilung
in Art. 6 Nd. BV. und RV. zunächst maßgebend. Im gleichen Jahre
(Sitzung d. preuß. Abg.-H. v. 11. Dezember 1867 Sten.B. S. 337)
hat Graf Bismarck aber auch für die Stimmenzahl Preußens eine
wichtige Höchstgrenze gezogen. „Das Bundesverhältnis ist un-
denkbar, sobald der mächtigste Staat und das Präsidium an sich
die Mehrheit haben würde. Es muß so bleiben, daß... die
außerhalb des Präsidiums stehenden Staaten wenigstens imstande
sind, eine Majorität zu bilden“. Als führender Staat mußte aber
Preußen doch ein wenigstens einigermaßen seiner Stellung ange-
nähertes Stimmengewicht haben. Es konnte also bei den vier
Stimmen des Art. VI D.B.A. nicht bleiben. So wählte man den
bereits begangenen Weg, altgewohntes herüberzunehmen, und gab
Preußen die Summe der Stimmen, welche die von ihm 1866 einver-
leibten Staaten besessen hatten, hinzu. Unsern Ausgangspunkt aber,
jene Stelle des Art. 6 RV. betreffend, hat jene Aeußerung des Kanz-
lers jedenfalls klargestellt, daß mit der Zusammenzählung der sieb-
zehn Bundestagsstimmen für Preußen durchaus kein gesetzgebungs-
politischer Grundsatz aufgestellt werden sollte, der als Grundlage
der Beurteilung für spätere Fälle dem Gesetzgeber zu dienen be-
rufen sein könnte. An Ruhendes nicht zu rühren, diesen Ge-
danken der Staatskunst beweist jene Preußenstelle in Art. 6 Nd.
BV und RV.
Ist nun damit zwar nicht ein Rechtssatz, wohl aber ein Tat-
sächliches aus dem alten Bundesrechte herübergenommen, so dür-
fen wir wohl fragen: wie kam es dazu, wie entstand die Stimmen-
verteilung für das Plenum des Bundestags in Art. VI D.B.A.?
Die Bundesakte gibt selbst an dieser Stelle Aufschluß: „Mit
Rücksicht auf die Größe und Verschiedenheit der einzelnen Bun-
desstaaten“. In den Konferenzsitzungen über die Bundesakte „war
man darüber einig, daß nicht nach bloßer Willkür, Gunst oder
Konvenienz zu verfahren sei, sondern nach einem Grundsatz, der, '