— 209 —
tragung, weil den Fortbestand, nach dem Aussterben des berech-
tigten Hauses aus. Heute sind die Bundesratsstimmen dem Staate
zuständig und würden das Geschiek des Staates teilen, d. h. mit
seinem Untergang erlöschen. Von einer eingehenden Prüfung
dieser Frage kann aber abgesehen werden, da ja im Reichsstaats-
recht die Veränderung der Grundlagen des Art. 6 RV. eine ver-
fassungsgesetzliche Regelung verlangt.
Wir wenden uns wieder dem Gegenstande zu, wie denn der
Gesetzgeber die Zuteilung von Stimmen vorzunehmen habe, und
betrachten weiter den erwähnten Bundesbeschluß. Zur Hauptfrage
„ob nämlich durch die Erbfolge in dem Anhalt-Köthenschen Lande
eine hinreichende Veränderung in der Größe der Besitzungen der
beiden herzoglichen Häuser Anhalt-Dessau und Anhalt-Bernburg
vorgegangen sei, um die Gesamtheit der Bundesglieder zu veran-
lassen, das Stimmgewicht der diesen hohen Häusern im Pleno zu-
stebenden einfachen Stimmen zu verstärken; denn hierin dürfte
das einzige Motiv zu finden sein, das zugunsten des Antrags in
jeder bundesmäßigen Form und Ausführung sprechen könnte*,
wurde vom Bundestag anerkannt: „Jede Beilegung einer weiteren
Stimme, bei welchem Bundesglied sie auch geschehe, würde das
Verhältnis des allen übrigen zustehenden Stimmgewichts sofort
verändern und daher, auch wo sie motiviert scheinen könnte, doch
nur nach der sorgfältigsten Erwägung aller Verhältnisse und inner-
halb der prinzipmäßigen Schranken stattfinden dürfen. Kommt es
demnach zur Frage, ob die einem Bundesglied bereits zustehenden
Personalstimmen zu verstärken seien, weil dessen Besitzungen
sich durch Erbfolge vermehrt haben, so wird zu prüfen sein, ob
diese Vermehrung dergestalt sei, daß dieses Bundesglied den son-
stigen Verhältnissen nach bereits aus der bisherigen Kategorie in
eine höhere übergegangen sei. Es ergibt nun aber eine einfache
Berechnung nach der Matrikel, daß die beiden hohen Anhaltischen
Häuser durch die Erbfolge von Anhalt-Köthen keine solche Ver-
größerung ihrer Besitzungen erhalten haben, welche eine Ver-