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stärkung ihrer einfachen Plenarstimme motivieren könnte... . so
wird doch keines von beiden dadurch eine solche Seelenzahl er-
reichen, wie mehrere andere Staaten sie haben, deren hohen Sou-
veränen gleichfalls nur eine Stimme im Pleno beigelegt ist. Da
nun die beiden herzoglichen Häuser bereits zwei voneinander un-
abhängige Plenarstimmen besitzen, und dadurch im übrigen den
Zweck der Plenarstimmen, nämlich die Sicherung der Souveränetäts-
rechte der einzelnen Bundesglieder gegen bloße Majoritätsbeschlüsse
der übrigen hinreichend für sie gewahrt ist, so sieht der Aus-
schuß keine Veranlassung, den von Anhalt-Dessau und Bernburg
gestellten Antrag zu befürworten.“ Demgemäß wurde die Anhalt-
Köthensche Stimme für hinweggefallen angesehen.
Dem Reichsgesetzgeber wird sich nach diesem Tatbestande
ergeben: Aus Art. XVI W.S.A. werden Schlüsse nicht zu ziehen
sein in der Richtung, daß Bundesratsstimmen durch Verfassungs-
gesetz bei vorliegenden Fällen ohne weiteres eingezogen werden.
Immer müßte eine Prüfung dahin eintreten, ob die Wandelung
auf die Bedeutung der in Frage kommenden Bundesstaaten einen
dementsprechenden Einfluß geübt habe. Denn der Art. XVI W.S.A.
weleher die Fortdauer der Stimmen gegebenenfalls ausschloß, war
zu Bundeszeiten Rechtssatz und brauchte nur auf den eintretenden
Fall — richtig — angewendet zu werden. Im Reiche handelt es
sich aber darum, dem eingetretenen Falle den Rechtssatz zu
schaffen. Dafür aber weist den Weg die Erwägung, ob der neue,
einverleibende oder zusammengesetzte Staat, ob die durch Teilung
entstandenen Staaten vermöge ihrer Größe den beabsichtigten
Stimmenzuwachs oder die Stimmenzerteilung zu ertragen vermögen.
Wohl stand schon 1867 und steht noch mehr heute der Einstimmer
Hamburg den Zweistimmern Mecklenburg-Schwerin und Braun-
schweig als ein Zeuge der — auch im Bundesrecht — voraus-
gesetzten Abweichung von diesen Regeln gegenüber, wie ja schließ-
lich im Bundesrechte die vier Stimmen Württembergs oder Sach-
sens, Bayerns, Hannovers zu denen Oesterreichs oder Preußens