Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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aussetzung der größeren Unvollkommenheit eines Listenverfahrens 
angängig erscheint, dann ist ihr damit überhaupt das Todesurteil 
gesprochen! 
Auch gegen die außerdem stattfindende Bekämpfung der einen 
Stimmteile gegenüber anderen desselben Wählers, insofern sie als 
Kandidatenstimmen auf die Zuteilung der Sitze innerhalb der Listen 
wirken, ist man bereits dazu gelangt, dem Wähler durch Ver- 
stattung einer beschränkten Stimmenhäufung die Möglichkeit zu 
geben, seine Stimmteile enger zusammenzuhalten und ihn dadurch 
weniger in die Versuchung zu führen, noch welche auf eine an- 
dere Liste zu zersplittern. Der Wähler darf denselben Bewerber 
zwei-, dreimal oder noch öfter auf seinem Stimmzettel nennen und 
ihm dadurch mehrere seiner Einzelstimmen zuweisen‘. 
Allein der entschlossene und mit sich selbst klare Wählsr 
wird einen einzigen der Bewerber vor allen andern gewählt zu 
sehen wünschen, und diesem Willen wird erst voll zur Wirkung 
verholfen, wenn der Wähler überhaupt seine sämtlichen Einzel- 
stimmen auf ein und denselben Kandidaten häufen darf. Dann 
gewinnt ein solches Verfahren eine veränderte Gestalt, nämlich 
die einer Listenwahl mit Vorzugsbezeichnung. 
Diese erlaubt dem Wähler zwar nur einer einzigen Liste seine 
volle Stimmkraft zuzuwenden; aber er darf von den Bewerbern 
der Liste einen durch Unterstreichung hervorheben. Hieran 
knüpft sich bei der Zuteilung der Sitze, welche auf eine Liste ge- 
fallen sind, die Folge, daß von den Bewerbern der Liste zuerst 
diejenigen für gewählt erklärt werden, welche soviel Vorzugs- 
stimmen erreichen, als die Wahlzahl beträgt. Um unter keinen 
Umständen eine Ungültigkeit der Stimme eintreten zu lassen, 
wenn die Vorzugsbezeichnung unterblieben ist, sowie auch, weil 
Wähler, welche mit der Reihenfolge der Kandidaten, wie sie auf 
der Liste aufgeführt sind, sich völlig einverstanden fühlen, gerade- 
— 
5 So außer schweizerischen Kantonen auch die Wahlgesetze von Würt- 
temberg und Hamburg, beide von 1906. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVIII. 24. 15
	        
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