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„Zur Erreichung dieser Staatszwecke — d. h. des Unterrichts der
Jugend in nützlichen Kenntnissen und Wissenschaften bzw. ihrer
Emporbildung zur Uebernahme von Staatsämtern und zur Aus-
übung der Wissenschaften II 12 81, $ 129 — sind die Universi-
täten als privilegierte Korporationen mit öffentlich-rechtlichem
Charakter organisiert“, und damit seinerseits der Charakteristik
der preußischen Universitäten als Korporationen des öffentlichen
Rechts sich angeschlossen. Nichtsdestoweniger haben in neuester
Zeit gerade einige Staatsrechtslehrer den Korporationscharakter
der preußischen Universitäten bestritten. ANSCHÜTZ namentlich
hält die Universitäten nach preußischem Recht direkt für der
Aufsicht und Leitung der zuständigen Staatsbehörde (des Unter-
richtsministeriums) unterstehende Staatsanstalten — „worüber man
sich durch die korporativ anmutenden Einrichtungen ihrer Ver-
fassung nicht täuschen lassen möge“®. HATSCHEK warnt zwar
gegenüber ANSCHÜTZ, auf Gebilde, wie es die Universitäten
nach ALR. seien, „den Begriff der modernen Staatsanstalten “
mit ihren Folgerungen anzuwenden, sieht aber in ihnen grund-
sätzlich doch Stiftungen (Anstalten) nach II 19 ALR., welche
nur vermöge der positiven Verweisung in $ 67 II 12 die in den
SS 42—113 II 6 aufgezählten äußeren und inneren Rechte der
Korporationen besäßen: nichts mehr?! WALDECKER leugnet
überhaupt?, daß für die Zeit des ALR. bereits die rechtlich not-
wendige Unterscheidung von Korporationen des privaten und des
öffentlichen Rechts irgendwie in Betracht komme. Nach ALR.,
meint er, seien überhaupt alle Korporationen öffentlich-rechtliche
Institute, in den Staatsorganismus eingegliederte Staatsanstalten
ohne eigenen Willen und lediglich zur Vollziehung des Staats-
s Kommentar z. preuß. VU. IS, 375, 411.
* Die rechtliche Stellung der Universitäten nach ALR,. im Verwaltungs-
archiv Bd. 17 S. 321.
5 Deber den Begriff der Korporation des öffentlichen Rechts nach
preuß. Recht 1913 S. 65£., 73f. S. gegen WALDECKER besonders HUBRICH
im Archiv f. bürgerliches Recht 43, 7, 19, 66 und bei GRUCHOT 62, 7f.