Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

— 221 — 
„Zur Erreichung dieser Staatszwecke — d. h. des Unterrichts der 
Jugend in nützlichen Kenntnissen und Wissenschaften bzw. ihrer 
Emporbildung zur Uebernahme von Staatsämtern und zur Aus- 
übung der Wissenschaften II 12 81, $ 129 — sind die Universi- 
täten als privilegierte Korporationen mit öffentlich-rechtlichem 
Charakter organisiert“, und damit seinerseits der Charakteristik 
der preußischen Universitäten als Korporationen des öffentlichen 
Rechts sich angeschlossen. Nichtsdestoweniger haben in neuester 
Zeit gerade einige Staatsrechtslehrer den Korporationscharakter 
der preußischen Universitäten bestritten. ANSCHÜTZ namentlich 
hält die Universitäten nach preußischem Recht direkt für der 
Aufsicht und Leitung der zuständigen Staatsbehörde (des Unter- 
richtsministeriums) unterstehende Staatsanstalten — „worüber man 
sich durch die korporativ anmutenden Einrichtungen ihrer Ver- 
fassung nicht täuschen lassen möge“®. HATSCHEK warnt zwar 
gegenüber ANSCHÜTZ, auf Gebilde, wie es die Universitäten 
nach ALR. seien, „den Begriff der modernen Staatsanstalten “ 
mit ihren Folgerungen anzuwenden, sieht aber in ihnen grund- 
sätzlich doch Stiftungen (Anstalten) nach II 19 ALR., welche 
nur vermöge der positiven Verweisung in $ 67 II 12 die in den 
SS 42—113 II 6 aufgezählten äußeren und inneren Rechte der 
Korporationen besäßen: nichts mehr?! WALDECKER leugnet 
überhaupt?, daß für die Zeit des ALR. bereits die rechtlich not- 
wendige Unterscheidung von Korporationen des privaten und des 
öffentlichen Rechts irgendwie in Betracht komme. Nach ALR., 
meint er, seien überhaupt alle Korporationen öffentlich-rechtliche 
Institute, in den Staatsorganismus eingegliederte Staatsanstalten 
ohne eigenen Willen und lediglich zur Vollziehung des Staats- 
s Kommentar z. preuß. VU. IS, 375, 411. 
* Die rechtliche Stellung der Universitäten nach ALR,. im Verwaltungs- 
archiv Bd. 17 S. 321. 
5 Deber den Begriff der Korporation des öffentlichen Rechts nach 
preuß. Recht 1913 S. 65£., 73f. S. gegen WALDECKER besonders HUBRICH 
im Archiv f. bürgerliches Recht 43, 7, 19, 66 und bei GRUCHOT 62, 7f.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.