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8 67 II 12 nur so verstanden werden, daß die Universitäten,
denen „alle Rechte privilegierter Korporationen* zugeschrieben
sind, selbst echte Korporationen sein sollen. Bezeichnend heißt
es noch $ 42 II 19: „Die vom Staat ausdrücklich oder still-
schweigend genehmigten Armen- und anderen Versorgungsanstalten
haben die Rechte moralischer Personen“. Vom Standpunkt bloßer
Wortinterpretation hätte daher unzweifelhaft der landrechtliche
Gesetzgeber den Universitäten nur „die Rechte moralischer Per-
sonen* zuschreiben dürfen, wenn er dieselben an sich für „öffent-
liche Anstalten“ (Stiftungen) nach II 19 gehalten hätte. Die
Systematik des ALR. jedoch und die dadurch bedingte Stellung
der Rechtsnormen über die Universitäten innerhalb des Gesetz-
buchs beleuchtet schon im allgemeinen treffend folgendes Wort
von O0). GIERKE (Deutsches Privatrecht I S. 462): Das ALR.
„behandelt ganz nach dem Schema der naturrechtlichen Gesell-
schaftslehre in T. II zuerst die Familiengesellschaften (Tit. 1—5),
dann die (Gesellschaften und Korporationen überhaupt (Tit. 6),
hierauf die ständischen Gesellschaften mit Einschluß der Land-
und Stadtgemeinden (Tit. 7—10), die geistlichen Gesellschaften
(Tit. 11), die Sehulen (Tit. 12) und endlich den Staat (Tit. 13)‘.
Die nähere Erforschung der Systematik des ALR. ergibt, daß
der Landrechtsgesetzgeber überhaupt prinzipiell zwei Arten der
„moralischen Personen“ unterschied und dieselben daher folgerecht
je an gesonderter Stelle behandelte. Die erste Unterart der
„moralischen Personen“ waren die Korporationen d.h. als recht-
liche Einheiten gleich der physischen Einzelperson fingierte Indi-
viduenmehrheiten mit maßgeblichem Beschlußfassungsrecht über
den Grundzweck der Vereinigung, also sozusagen mit „Selbst-
verwaltungsrecht“. Die zweite Unterart aber waren die „öffent-
lichen Anstalten“ (milden Stiftungen) d. h. als rechtliche Ein-
Rechte der geistlichen Korporationen®. $ 1218 „Die prot. Stifte und Klö-
ster haben... die Rechte der geistlichen Gesellschaften“. $ 1219 „Als Kor-
porationen werden sie. .“