Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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heiten gleich der physischen Einzelperson fingierte (ultrafamiliare) 
Individuenmehrheiten, welche auf die Nutzungen eines ihnen 
durch Freigiebigkeit eines Dritten zugewandten Vermögens ohne 
persönliche Beisteuerpflicht beschränkt waren und zugleich dabei 
durchaus des Rechts maßgeblicher Beschlußfassung mit Bezug 
auf den vorliegenden Grundzweck, also eines Selbstverwaltungs- 
rechts gleich den Korporationen, entbehrten . Die Universitäten 
besaßen nun auch nach der insofern deutlich erkennbaren Inten- 
tion des Landrechtsgesetzgebers ein maßgebliches Beschlußfassungs- 
recht mit Bezug auf den Universitätszweck ®, und daher konnten 
sie als Rechtssubjekte von wirklich korporativer Natur im Rahmen 
des ALR. nur da behandelt werden, wo sich jetzt tatsächlich die 
Universitätsnormen finden, d. h. im Anschluß an die sonstigen 
korporativen Gebilde des ALR. Dagegen hätte die Systematik 
des ALR. sicher notwendig die Behandlung der Universitäten 
erst an späterer Stelle, etwa in II 19, mit sich gebracht, wenn 
der Gesetzgeber in ihnen wirklich nur Gebilde von der Natur 
der dort behandelten „öffentlichen Anstalten“ (Stiftungen) ge- 
sehen. Was aber die Entstehungsgeschichte des landrechtlichen 
Universitätsrechtes anbetrifft, so bestand vor dem Erscheinen des 
gedruckten Entwurfs des AGB. (1785) allerdings bei den Mit- 
arbeitern an dem friderizianischen Kodifikationswerk ein gewisses 
Schwanken, wohin die Normen über die Universitäten zu stellen 
seien®. „Entschieden waltete anfangs der Plan vor, die Uni- 
versitäten als Korporationen zu behandeln; z. B. war die Vor- 
schrift projektiert: „Die Universitäten gehören unter die öffent- 
lichen Gesellschaften und ihre besonderen Vorrechte sind nach 
  
  
’ S. hierüber die Detaildarstellung bei GRUCHOT 62, 7f. und im Arch. 
f. bürg. Recht 43, 22 f. 
8 Arg. $ 68 II 12 „in Besorgung und Verwaltung der gemeinschaft- 
lichen Angelegenheiten‘ ; „die vom Staat genehmigten Statuten einer 
jeden Universität“. Subsidiär II 6 $ 261. 
9 S, hierüber HusrıoHn in Annalen 1912 S. 648, 654. HATSCHEK im 
Verwaltungsarchiv Bd. 17 S. 317 f£.
	        
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