den ihnen erteilten Privilegien zu beurteilen“. In der Folge
wollte man freilich eine Zeitlang die Schulen und Universitäten
in Verbindung mit dem Recht der „frommen Anstalten“ nor-
mieren. Es sollte folgende Paragraphen geben: „Schulen, die
zum Unterricht der Jugend an einem gewissen Ort oder Distrikt
unter öffentlichem Ansehen für beständig errichtet werden, haben
die Rechte der frommen Anstalten“. — „Universitäten haben die
Rechte der frommen Anstalten“. Schließlich fand aber doch
formell die Loslösung des Schul- und Universitätswesens von den
„Armenanstalten und anderen milden Stiftungen“ statt, denen der
besondere Tit. 19 in T. II gewidmet ward, und in dem von
„niederen und höheren Schulen* behandelnden Tit. 12 drang nach
dessen positiven Sanktionen im Grunde wieder die prinzipielle
Ansicht“ von der gesellschaftlicehen Natur der hier zu regelnden
Gebilde durch. Es war ın Deutschland in der zweiten Hälfte
des 18. Jahrh. eben reguläre Zeitanschauung, daß Schulen jeg-
licher Art ihrem Wesen nach Gesellschaften zwischen Lehrern
und Schülern bildeten, und solcher prinzipiellen Denkweise ent-
richtete endlich auch der landrechtliche Gesetzgeber seinen Tribut '°.
„Freilich waren Schulen und Universitäten, vom gesellschaftlichen
Standpunkt aufgefaßt, societates inaequales !!, und das bedingte
unter Umständen eine gewisse Verschiebung der sie betreffenden
Rechtsnormen gegenüber dem allgemeinen Korporationsbilde,
welchem II 6 ALR. gewidmet war. So schien es wohl nicht
angängig, einer gemeinen Schule als einer Gesellschaft von Ele-
mentarlehrern und jüngeren, unreifen Kindern förmliche Korpo-
rationsqualität beizulegen: nur das gesteht das ALR. in dieser
Hinsicht offenbar zu, daß die aus den zu einer gemeinen Schule
1° Annalen 1912 S. 642f. KREITTMAYR, Bemerkungen über den Codicem
Maximilianeum V 1844 S.726: „Schulen sind Gesellschaften zwischen Lehr-
meister und Discipuln zur Erlernung nützlicher Künste und Wissenschaften‘;
S. 730: Eigentliche Academien, hobe Schulen und Universitäten... solche
Gesellschaften etc.“ MEINERs, Deutsche Universitäten I. 1801 S. 100.
11 Vgl. GLUEcK, Pandecten I 1790 S. 482.