Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

den ihnen erteilten Privilegien zu beurteilen“. In der Folge 
wollte man freilich eine Zeitlang die Schulen und Universitäten 
in Verbindung mit dem Recht der „frommen Anstalten“ nor- 
mieren. Es sollte folgende Paragraphen geben: „Schulen, die 
zum Unterricht der Jugend an einem gewissen Ort oder Distrikt 
unter öffentlichem Ansehen für beständig errichtet werden, haben 
die Rechte der frommen Anstalten“. — „Universitäten haben die 
Rechte der frommen Anstalten“. Schließlich fand aber doch 
formell die Loslösung des Schul- und Universitätswesens von den 
„Armenanstalten und anderen milden Stiftungen“ statt, denen der 
besondere Tit. 19 in T. II gewidmet ward, und in dem von 
„niederen und höheren Schulen* behandelnden Tit. 12 drang nach 
dessen positiven Sanktionen im Grunde wieder die prinzipielle 
Ansicht“ von der gesellschaftlicehen Natur der hier zu regelnden 
Gebilde durch. Es war ın Deutschland in der zweiten Hälfte 
des 18. Jahrh. eben reguläre Zeitanschauung, daß Schulen jeg- 
licher Art ihrem Wesen nach Gesellschaften zwischen Lehrern 
und Schülern bildeten, und solcher prinzipiellen Denkweise ent- 
richtete endlich auch der landrechtliche Gesetzgeber seinen Tribut '°. 
„Freilich waren Schulen und Universitäten, vom gesellschaftlichen 
Standpunkt aufgefaßt, societates inaequales !!, und das bedingte 
unter Umständen eine gewisse Verschiebung der sie betreffenden 
Rechtsnormen gegenüber dem allgemeinen Korporationsbilde, 
welchem II 6 ALR. gewidmet war. So schien es wohl nicht 
angängig, einer gemeinen Schule als einer Gesellschaft von Ele- 
mentarlehrern und jüngeren, unreifen Kindern förmliche Korpo- 
rationsqualität beizulegen: nur das gesteht das ALR. in dieser 
Hinsicht offenbar zu, daß die aus den zu einer gemeinen Schule 
1° Annalen 1912 S. 642f. KREITTMAYR, Bemerkungen über den Codicem 
Maximilianeum V 1844 S.726: „Schulen sind Gesellschaften zwischen Lehr- 
meister und Discipuln zur Erlernung nützlicher Künste und Wissenschaften‘; 
S. 730: Eigentliche Academien, hobe Schulen und Universitäten... solche 
Gesellschaften etc.“ MEINERs, Deutsche Universitäten I. 1801 S. 100. 
11 Vgl. GLUEcK, Pandecten I 1790 S. 482.
	        
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