Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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gewiesenen Hausvätern bestehende Schulsocietät an sich geeignet 
ist“, Korporationsrechte zu erlangen. Gewisser zeigt sich dann 
der prinzipielle Korporationsstandpunkt von II 12 ALR. in $ 54, 
welcher den „gelehrten Schulen und Gymnasien“ direkt die „äußeren 
Rechte der Korporationen* beilegt, und insbesondere im $ 67: 
„Universitäten haben alle Rechte privilegierter Korporationen‘“. 
Daß von den Normen von Il 12 — wenn auch sonst darin einige 
Unebenheiten in systematischer Hinsicht vorkommen sollten — 
jedenfalls das Universitätsrecht echtes Korporationsrecht nach den 
Intentionen des landrechtlichen Gesetzgebers vorstellen sollte, belegt 
auch ausdrücklich eine dem gedruckten Entwurf des AGB. (1785) 
offiziell beigegebene Anmerkung "?. 
„Niedere Schulen sind, genau genommen, keine Korporationen, 
da die Rechte der Korporationen nur den Universitäten und in 
gewissem Maße, den Gymnasiis verliehen worden. Von ihnen würde also 
eigentlich erst in der dritten Hauptabteilung, welche die Rechte und 
Ptlichten des Staats gegen die Bürger enthalten soll, zu handeln sein. 
Indessen hat die zwischen allen diesen Unterrichtsanstalten obwaltende 
Aehnlichkeit und natürliche Verbindung Anlaß gegeben, auch die Materie 
von den niederen Schulen hier vorzutragen“.' 
Also wenn auch vom strengen Korporations- (Gesellschafts-) 
standpunkt aus „niedere Schulen“ eigentlich nicht ganz unter 
Il 12 passen, besteht doch hinsichtlich der Universitäten kein 
Bedenken; denn dieselben sind echte Korporationen, mit allen 
Korporationsrechten ausgestattet, und der Korporationsstandpunkt 
ist es, von welchem der Gesetzgeber an sich bei den Vorschriften 
von 11 12 ausgehen will. Allerdings bezeiehnet gleich an der 
Spitze von II 12 der Wortlaut von $$ 1, 2 die Schulen und 
Universitäten als „Veranstaltungen (Anstalten) des Staats“. Aber 
diese Charakteristik hat nur den Zweck, der Laisierung des Schul- 
2 Sızwerts Materialien H. 1 8. 118. 
13 S, Annalen 1912 S. 655. Als Beleg der Zeitanschauung diene hier 
MEINERS, Verfassung und Verwaltung deutscher Universitäten Bd. 1 1801 
S. 100; „Universitäten sind privilegierte Corpora von Lehrern und Lernen- 
den, welche durch die Gnade ihrer Stifter oder anderer rechtmäßigen 
Oberen gesetzliche Prärogative erlangt haben.“
	        
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