—_— 28 —
stattfinden kann, entdecken wir darin noch mehrere, die entweder zu
gemeinnützigen und fortdauernden oder zu gleichgültigen und vorüber-
gehenden Zwecken eingerichtet sind. So machen alle Einwohner eines
Dorfes, alle Bürger einer Stadt unter sich eine Gesellschaft aus, ‘die den
Namen der Dorf- oder Stadtgemeinde führt. So formieren die in einer
Stadt einerlei Profession oder Handwerk treibenden Meister Gesellschaften,
die unter dem Namen der Zünfte oder Innungen bekannt sind. Die Mit-
glieder einer und derselben Religionspartei, die sich zu einer Kirche halten,
führen den Namen der Kirchengesellschaften oder Gemeinen. Solche
größeren Gesellschaften, deren es mehrere gibt, die zu einem Zweck ver-
einigt sind, der immerwährend ist und auf das Wohl der bürgerlichen
Gesellschaft unmittelbar Beziehung hat, werden von dem Staate mit ge-
wissen Vorrechten versehen und heißen privilegierte oder Öffentliche Gesell-
schaften oder Korporationen.*
II. „Es gibt Gesellschaften, wo der Staat selbst Stifter ist z.B. Aka-
demien, verschiedene vom Staat allein fundierte Universitäten. Ueber diese
hat der Staat mehrere und größere Rechte als über solche,! die durch den
Entschluß und willkürliche Verbindung der ersten Mitglieder entstanden
und vom Staate nur konfirmiert worden sind. Diese mehreren Rechte fließen
aber nicht aus dem Hoheitsrechte des Staates, sondern aus den Rechten
des Stifters, welches anderweit erklärt werden wird.“
Diese Ausführungen sind zunächst dadurch wertvoll, daß
SUAREZ unzweideutig einen gesellschaftlichen und korporativen
Charakter hinsichtlich der Dorf- und Stadtgemeinden, Zünfte,
Innungen, Kirchengesellschaften annimmt, obwohl der Text des
AGB. von 1791 bezüglich aller ihrer nur sagt: daß sie „die
Rechte der Korporationen haben“. Sodann werden auch die
„Akademien“ und „verschiedene vom Staat allein fundierte Uni-
versitäten“ ausdrücklich „Gesellschaften“ genannt. Allerdings
werden sie als „vom Staat gestiftete“ Gesellschaften in einen
gewissen Gegensatz zu solchen Gesellschaften gesetzt, welche
durch einen Gründungsvertrag der ersten Mitglieder entstanden
und vom Staat nur konfirmiert worden sind. Aber nur insofern,
als der Staat bei der Stiftung von Akademien oder der Univer-
sitäten als Stifter sich gewisse Rechte über das Maß seines
Hoheitsrechts hinaus vorbehalten haben kann! Nach der Zeit-
anschauung nämlich, welche auch dieser Aeußerung von SUAREZ
zugrunde liegt und durch anderweitige Ausführungen von SUAREZ