Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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stattfinden kann, entdecken wir darin noch mehrere, die entweder zu 
gemeinnützigen und fortdauernden oder zu gleichgültigen und vorüber- 
gehenden Zwecken eingerichtet sind. So machen alle Einwohner eines 
Dorfes, alle Bürger einer Stadt unter sich eine Gesellschaft aus, ‘die den 
Namen der Dorf- oder Stadtgemeinde führt. So formieren die in einer 
Stadt einerlei Profession oder Handwerk treibenden Meister Gesellschaften, 
die unter dem Namen der Zünfte oder Innungen bekannt sind. Die Mit- 
glieder einer und derselben Religionspartei, die sich zu einer Kirche halten, 
führen den Namen der Kirchengesellschaften oder Gemeinen. Solche 
größeren Gesellschaften, deren es mehrere gibt, die zu einem Zweck ver- 
einigt sind, der immerwährend ist und auf das Wohl der bürgerlichen 
Gesellschaft unmittelbar Beziehung hat, werden von dem Staate mit ge- 
wissen Vorrechten versehen und heißen privilegierte oder Öffentliche Gesell- 
schaften oder Korporationen.* 
II. „Es gibt Gesellschaften, wo der Staat selbst Stifter ist z.B. Aka- 
demien, verschiedene vom Staat allein fundierte Universitäten. Ueber diese 
hat der Staat mehrere und größere Rechte als über solche,! die durch den 
Entschluß und willkürliche Verbindung der ersten Mitglieder entstanden 
und vom Staate nur konfirmiert worden sind. Diese mehreren Rechte fließen 
aber nicht aus dem Hoheitsrechte des Staates, sondern aus den Rechten 
des Stifters, welches anderweit erklärt werden wird.“ 
Diese Ausführungen sind zunächst dadurch wertvoll, daß 
SUAREZ unzweideutig einen gesellschaftlichen und korporativen 
Charakter hinsichtlich der Dorf- und Stadtgemeinden, Zünfte, 
Innungen, Kirchengesellschaften annimmt, obwohl der Text des 
AGB. von 1791 bezüglich aller ihrer nur sagt: daß sie „die 
Rechte der Korporationen haben“. Sodann werden auch die 
„Akademien“ und „verschiedene vom Staat allein fundierte Uni- 
versitäten“ ausdrücklich „Gesellschaften“ genannt. Allerdings 
werden sie als „vom Staat gestiftete“ Gesellschaften in einen 
gewissen Gegensatz zu solchen Gesellschaften gesetzt, welche 
durch einen Gründungsvertrag der ersten Mitglieder entstanden 
und vom Staat nur konfirmiert worden sind. Aber nur insofern, 
als der Staat bei der Stiftung von Akademien oder der Univer- 
sitäten als Stifter sich gewisse Rechte über das Maß seines 
Hoheitsrechts hinaus vorbehalten haben kann! Nach der Zeit- 
anschauung nämlich, welche auch dieser Aeußerung von SUAREZ 
zugrunde liegt und durch anderweitige Ausführungen von SUAREZ
	        
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