Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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(des Staats oder eines sonstigen Dritten) beruhten. Indessen 
auch von Dritten gestiftete Gesellschaften waren dem ALR. nach 
den bereits gemachten Ermittelungen Gesellschaften, die, wie 
namentlich die Universitäten, Korporationsqualität durchaus er- 
langen konnten. 
Von den drei oben genannten dissentierenden Rechtslehrern 
der neueren Zeit läßt ANSCHÜTZ es in allen seinen Publikationen 
an einer tiefer greifenden Beweisführung, weshalb nach ALR. 
bereits die Universitäten „Staatsanstalten“ und nicht echte Korpo- 
rationen sein sollen, überhaupt fehlen. In seiner Schrift „Die 
gegenwärtigen Theorien über den Begriff der gesetzgebenden 
Gewalt 1901“ bezieht sich ANSCHÜTZ zum Beweis des Staatsanstalts- 
charakters der Universitäten nur auf 88 1, 2 II 12, wenngleich 
er weiter hinzufügt, daß die Universitäts-Staatsanstalt „mit ge- 
wissen korporativen Rechten — nach außen hin — ausgestattet 
sei (S. 70£.). In Anschürz’ Kommentar zur preußischen Ver- 
fassungsurkunde IS. 413 zeigt sich freilich schon die Erkenntnis, 
daß der Ausdruck „Veranstaltung (Anstalt) des Staats“ in $$ 1, 
2 II 12 in recht uneigentlichem Sinne zu lesen sei, insbesondere 
weil in den $$ 3f II 12 auch die „Privatschulen“ dem, auf das 
Schulwesen bezogenen Staatsanstaltsbegriff unterstellt seien. Nichts- 
destoweniger tritt hier noch schärfer und ohne Quellenbelag die 
Charakteristik der Universitäten als bloßer Staatsanstalten hervor. 
HATSCHEK hat aber, so dankenswert seine Wiedergabe eines Teils 
der Materialien des ALR. ist, dieselben offenbar gar nicht ver- 
standen, ganz abgesehen davon, daß er andere, längst durch den 
Druck bekannt gewordene Aeußerungen und Arbeiten von SUAREZ 
außer Acht gelassen hat. Insbesondere fehlt bei HATSCHEK 
das Verständnis, daß nach dem positiven Text des ALR. und der 
  
20 Sicher ist das der Fall bei SuAREZ' Aeußerungen in KAmPpTZ' Jahr- 
bücher Bd. 58 S. 617 und im JMBl. 1875 S. 37£., ferner bei SUAREZ’ In- 
halt der preuß. Landesgesetze und Aphorismen zur allgemeinen Rechts- 
lehre. SieweErts Materalien H. 1 und 4.
	        
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