Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Auffassung von SUAREZ Gesellschaften bei Stiftung durch einen 
Dritten den gesellschaftlichen und eventuell auch korporativen 
Charakter behalten können, und daß das Wesen der „öffentlichen 
Anstalten“ nach II 19 auf die Ausscheidung jedes Mitbestimmungs- 
rechts der Interessenten und auf die reine Nutzung des Anstalts- 
vermögens durch die Interessenten gegründet ist?!. WALDECKER 
hat ebenfalls sich um die Kenntnisnahme aller längst durch den 
Druck bekannt gewordenen Arbeiten und Aeußerungen von 
SUAREZ nicht gekümmert, auch der richtigen Interpretation des 
ALR. selbst sich nicht gewachsen gezeigt. Seine Behauptung, 
daß jede Korporation nach Il 6 als eine öffentlich-rechtliche, in 
den Staatsorganismus eingegliederte Staatsanstalt (ohne eigenen 
Willen und lediglich zur Vollziehung des Staatswillens bestimmt!) 
anzusehen sei, schließt eine ganze Wolke von Mißverständnissen 
in sich®, Das ALR. kennt nämlich einen doppelten Begriff 
des öffentlichen Rechts. Das öffentliche Recht im weiteren Sinne 
umfaßt alle Rechtsvorschriften, welche sich auf einen ultrafami- 
liaren, nicht zum Zwecke des Vermögenserwerbs zusammenge- 
schlossenen Menschenkreis beziehen. Insofern ist auch das Ge- 
sellschafts-- und Korporationsrecht von Il 6 ALR. öffentliches 
Recht im weiteren Sinne. Dennoch wird dadurch die Korporation 
nach 1] 6 nicht zu einer des eigenen Willens vollständig baren 
Staatsanstalt. Zunächst bedeutet die „Gemeinnützigkeit“ des Ge- 
sellschaftszwecks, welches der $ 25 II6 — übrigens als ein 
naturale, nicht als ein essentiale! — einer Korporation fordert, 
nicht die Staatsnützigkeit selbst, und wenn auch die Normen von 
ll 6 ın weitgehendem Umfange bei den: Einzelschicksalen der 
Korporationen die Genehmigung des Staats verlangen, so zeigt 
sich der eigene Korporationswille doch zum mindesten schon in 
den Vorschlägen, welche die Korporation gegebenenfalls dem Staat 
zu machen hat. Es ist daher durchaus eine Uebertreibung, wenn 
%ı $, gegen Harscazk Annalen 1912 S. 654 f. 
2 3. dazu Archiv f. bürg. Recht 43, 64 f. und GRUCHOT 62, 12£.
	        
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