Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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WALDECKER den Korporationswillen nach II 6 schlechthin dem 
Staatswillen gleichsetzt?”. Auf der anderen Seite aber ist der 
dem ALR. ebenfalls bekannte Begriff des öffentlichen Rechts im 
engeren Sinne auf das Staatsrecht und das Recht derjenigen 
Korporationen und öffentlichen Anstalten beschränkt, deren Aemter 
und Beamte den Üharakter von mittelbaren Staatsämtern und 
Staatsbeamten von Staats wegen verliehen erhalten haben, und 
die dadurch der Staatsorganisation durch ein rechtsförmliches 
Band angeschlossen worden. Vom Standpunkt des öffentlichen 
Rechts im engeren Sinne ist naturgemäß alles andere inländische 
Recht, insbesondere auch das Recht der gewöhnlichen Korpora- 
tionen Privatrecht. 
Die Rechtfertigung der Aufstellung des Begriffs des öffent- 
lichen Rechts im engeren Sinne liegt einmal darin, daß die $$ 68, 
69 II 10 die Beamten „gewisser, dem Staat untergeordneter 
Kollegien, Korporationen und Gemeinen* °* als mittelbare Staats- 
beamte den unmittelbaren Staatsbeamten anreihen, und daß die 
88 323—365, Abschnitt 8: „Von den Verbrechen der Diener des 
23 SUAREZ selbst bemerkt KampTz’ Jahrb. Bd. 58 S. 75: „Die Kirchen- 
gesellschaft hat alle Jura collegialia einer Corporation. Sie kann sich ihre 
Vorsteher und Beamte, ingleichen die administratores ihres Vermögens 
wählen. Sie exercirt und verteidigt durch diese ihre äußeren Rechte. Ihre 
inneren Angelegenheiten regulirt sie in ihren Zusammenkünften nach der 
Mehrheit der Stimmen. Dies ist die Regel. Ausnahme davon ist, daß sie 
unter einem Patron steht, dem erga beneficium fundationis et dotationis 
ein Teil dieser Collegialrechte übertragen worden.“ S. auch das R. der 
Stettiner Regierung vom 5. IX. 1800 (RApe, Sammlung VI S. 264), wonach 
der Staatsbeamtenbegriff nur auf solche Beamten anwendbar ist, „deren An- 
stellung lediglich von der Willkür des Staats“ abhänge, nicht aber auf die, 
„deren Bestallung zwar (vom Staat) genehmigt, die aber von Privatpersonen 
oder von bestimmten Corporationen zum Amt berufen worden“. 
24 Der besondere Ton liegt nur auf „gewissen“, während das „Unter- 
geordnet“-sein auf die vom ALR. vorausgesetzte allgemeine Unterord- 
nung aller im Staat vorhandenen Kollegien, Korporationen und Gemeinen 
unter die Staatsgewalt geht. Vgl. II 10 $ 104; II 13 8 13. KAmprz’ Jahrl. 
Bd. 58 S. 73. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVIII. 2/4. 16
	        
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