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WALDECKER den Korporationswillen nach II 6 schlechthin dem
Staatswillen gleichsetzt?”. Auf der anderen Seite aber ist der
dem ALR. ebenfalls bekannte Begriff des öffentlichen Rechts im
engeren Sinne auf das Staatsrecht und das Recht derjenigen
Korporationen und öffentlichen Anstalten beschränkt, deren Aemter
und Beamte den Üharakter von mittelbaren Staatsämtern und
Staatsbeamten von Staats wegen verliehen erhalten haben, und
die dadurch der Staatsorganisation durch ein rechtsförmliches
Band angeschlossen worden. Vom Standpunkt des öffentlichen
Rechts im engeren Sinne ist naturgemäß alles andere inländische
Recht, insbesondere auch das Recht der gewöhnlichen Korpora-
tionen Privatrecht.
Die Rechtfertigung der Aufstellung des Begriffs des öffent-
lichen Rechts im engeren Sinne liegt einmal darin, daß die $$ 68,
69 II 10 die Beamten „gewisser, dem Staat untergeordneter
Kollegien, Korporationen und Gemeinen* °* als mittelbare Staats-
beamte den unmittelbaren Staatsbeamten anreihen, und daß die
88 323—365, Abschnitt 8: „Von den Verbrechen der Diener des
23 SUAREZ selbst bemerkt KampTz’ Jahrb. Bd. 58 S. 75: „Die Kirchen-
gesellschaft hat alle Jura collegialia einer Corporation. Sie kann sich ihre
Vorsteher und Beamte, ingleichen die administratores ihres Vermögens
wählen. Sie exercirt und verteidigt durch diese ihre äußeren Rechte. Ihre
inneren Angelegenheiten regulirt sie in ihren Zusammenkünften nach der
Mehrheit der Stimmen. Dies ist die Regel. Ausnahme davon ist, daß sie
unter einem Patron steht, dem erga beneficium fundationis et dotationis
ein Teil dieser Collegialrechte übertragen worden.“ S. auch das R. der
Stettiner Regierung vom 5. IX. 1800 (RApe, Sammlung VI S. 264), wonach
der Staatsbeamtenbegriff nur auf solche Beamten anwendbar ist, „deren An-
stellung lediglich von der Willkür des Staats“ abhänge, nicht aber auf die,
„deren Bestallung zwar (vom Staat) genehmigt, die aber von Privatpersonen
oder von bestimmten Corporationen zum Amt berufen worden“.
24 Der besondere Ton liegt nur auf „gewissen“, während das „Unter-
geordnet“-sein auf die vom ALR. vorausgesetzte allgemeine Unterord-
nung aller im Staat vorhandenen Kollegien, Korporationen und Gemeinen
unter die Staatsgewalt geht. Vgl. II 10 $ 104; II 13 8 13. KAmprz’ Jahrl.
Bd. 58 S. 73.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVIII. 2/4. 16