Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Staates“ II 20 die Ausdrücke „Öffentliches Amt“ und „öffentliche 
Beamte“ nur mit Bezug auf die unmittelbaren und mittelbaren 
Staatsbeamten und die von diesen bekleideten Aemter gebrauchen, 
also ganz unbestreitbar den Ausdruck „öffentlich* in einem be- 
sonderen engeren Sinn verstehen ®°. Die spätere Gesetzgebung 
ist diesem Beispiel gefolgt und hat sogar direkt Korporations- 
ämter und Korporationsbeamte, die auf die Qualifikation wenigstens 
mittelbarer Staatlichkeit' nicht Anspruch hatten, einfach als Privat- 
ämter und Privatbeamte bezeichnet?®. In Ansehung der mit der 
Universitätskorporation in Zusammenhang stehenden Aemter und 
Beamten hat nun das ALR. II 12 & 73 positiv bestimmt: „Alle 
sowohl ordentliche als außerordentliche Professoren, Lehrer und 
Offizianten auf Universitäten genießen, außer was den Gerichts- 
stand betrifft, die Rechte der Königlichen Beamten (Tit. 10 $ 104 
ff)“. Die Tragweite dieser Bestimmung wird durch die Ent- 
stehungsgeschichte näher beleuchtet. 
Die Universitäten in Deutschland, insbesondere auch ın Bran- 
denburg-Preußen waren von der geistlichen oder weltlichen Obrig- 
keit gestiftete Korporationen gewesen. Immerhin beanspruchte 
jedenfalls in späterer Zeit der Landesherr als dotierender Stifter 
kraft ausdrücklichen oder stillschweigenden, da für selbstverständ- 
lich erachteten, Vorbehalts das Ernennungsrecht der Professoren, 
und die Universität konkurrierte dabei nur mit einem Vorschlags- 
recht?”. Aber in Ansehung anderer Beamten galt die Universi- 
tätskorporation weiter als unmittelbarer, das Anstellungsrecht 
25 9. $ 323, 325, 326 („öffentlicher Staats- oder Kirchenbedienter“), 327, 
329, 333, 364, 365: „Alles, was vorstehend $ 323—8364 von den Vergehungen 
der Officianten des Staats verordnet ist, gilt sowohl von den mittelbaren, 
als unmittelbaren Beamten desselben (Tit. 10 $ 69).“ IT1 831. An- 
nalen 1916 S. 655 f. 
2° JMR. 26, IV. 1802 (Rage 7 S. 164); R. v. 27. X. 1810 (Pavx, Crimi- 
nalrecht III S. 585). C. O. v. 11. VIII. 1832 (GS. S. 204). 
?7 8. BORNHAK, Geschichte der preuß. Universitätsverwaltung 1900 
S. 1, 6, 20f., 99f. Privileg für die Universität Halle v. 4. IX. 1697 8 5. 
KochH, Die preuß. Universitäten I S. 462.
	        
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