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Das ALR., wie auch schon das AGB. von 1791, ging jedoeh durch
Aufnahme des oben zitierten $ 73 II 12 über den Standpunkt
des Entwurfs hinaus. Nachdem die $$8 1, 2, 67 II 12 den Unter-
richtszweck ebenfalls formell als Staatszweck erklärt und die Uni-
versitäten als Korporationen anerkannt hatten, stellte der $ 73
alle Aemter und Beamten der Universitäten — Professoren so-
wohl, wie die übrigen Lehrer und Offizianten — unter die un-
mittelbare Dienstherrlichkeit des Staats und belegte sie mit der
Eigenschaft unmittelbarer Staatlichkeit *. Zwar nennt der Text
des ALR. auch noch die Aemter des Rektors (Prorektors), der
Dekane und der Mitglieder des akademischen Senats ®?, welche von
einzelnen Professoren hinzuversehen werden konnten: nichtsdesto-
weniger unterließ es der Gesetzgeber, hier die Möglichkeit einer
unmittelbaren Dienstherrlichkeit der Universitätskorporation, un-
mittelbarer Korporationsämter und mittelbarer Staatsämter anzu-
erkennen: der unmittelbaren Staatlichkeit der Professorenämter
gegenüber erschien das dem landrechtlichen Gesetzgeber wohl
überflüssig. Für ihn war die Universitätskorporation seitdem
schlechthin eine Gesellschaft von unmittelbaren Staatsbeamten
und lernenden Mitgliedern ®®. Andererseits gehörte die Universi-
tätskorporation, deren Aemter- und Beamtenelement sogar den
Charakter unmittelbarer Staatlichkeit besaß, und die dem formell
die akademische Gerichtsbarkeit ($ 38, 39) in ihren Privatangelegenheiten
nach „den Gesetzen ihres Wohnorts® beurteilt werden.
#1 Aus der Verweisung auf Tit.10 $ 104 sqgq. folgte speziell: Alle Pro-
fessoren, Lehrer und Offizianten der Universität sollten hinfort ohne Unter-
schied bei dem akademischen Gericht ihren persönlichen Gerichtsstand
haben (II 12 $ 69f.), aber im übrigen gleich allen andern als Eximierte
geltenden unmittelbaren (Königlichen) Staatsbeamten in ihren Privatange-
legenheiten eines privilegierten Gerichtestandes sich erfreuen und unter
eben denselben Gesetzen stehen, wie die übrigen von der gemeinen Gerichts-
barkeit ausgenommenen Personen derselben Provinz oder desselben Orts.
Vgl. Annalen 1912 S. 6571.
s: I1 12 8 68, 76, 80, 81, 86.
s® 11 12 8 69.