Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Das ALR., wie auch schon das AGB. von 1791, ging jedoeh durch 
Aufnahme des oben zitierten $ 73 II 12 über den Standpunkt 
des Entwurfs hinaus. Nachdem die $$8 1, 2, 67 II 12 den Unter- 
richtszweck ebenfalls formell als Staatszweck erklärt und die Uni- 
versitäten als Korporationen anerkannt hatten, stellte der $ 73 
alle Aemter und Beamten der Universitäten — Professoren so- 
wohl, wie die übrigen Lehrer und Offizianten — unter die un- 
mittelbare Dienstherrlichkeit des Staats und belegte sie mit der 
Eigenschaft unmittelbarer Staatlichkeit *. Zwar nennt der Text 
des ALR. auch noch die Aemter des Rektors (Prorektors), der 
Dekane und der Mitglieder des akademischen Senats ®?, welche von 
einzelnen Professoren hinzuversehen werden konnten: nichtsdesto- 
weniger unterließ es der Gesetzgeber, hier die Möglichkeit einer 
unmittelbaren Dienstherrlichkeit der Universitätskorporation, un- 
mittelbarer Korporationsämter und mittelbarer Staatsämter anzu- 
erkennen: der unmittelbaren Staatlichkeit der Professorenämter 
gegenüber erschien das dem landrechtlichen Gesetzgeber wohl 
überflüssig. Für ihn war die Universitätskorporation seitdem 
schlechthin eine Gesellschaft von unmittelbaren Staatsbeamten 
und lernenden Mitgliedern ®®. Andererseits gehörte die Universi- 
tätskorporation, deren Aemter- und Beamtenelement sogar den 
Charakter unmittelbarer Staatlichkeit besaß, und die dem formell 
die akademische Gerichtsbarkeit ($ 38, 39) in ihren Privatangelegenheiten 
nach „den Gesetzen ihres Wohnorts® beurteilt werden. 
#1 Aus der Verweisung auf Tit.10 $ 104 sqgq. folgte speziell: Alle Pro- 
fessoren, Lehrer und Offizianten der Universität sollten hinfort ohne Unter- 
schied bei dem akademischen Gericht ihren persönlichen Gerichtsstand 
haben (II 12 $ 69f.), aber im übrigen gleich allen andern als Eximierte 
geltenden unmittelbaren (Königlichen) Staatsbeamten in ihren Privatange- 
legenheiten eines privilegierten Gerichtestandes sich erfreuen und unter 
eben denselben Gesetzen stehen, wie die übrigen von der gemeinen Gerichts- 
barkeit ausgenommenen Personen derselben Provinz oder desselben Orts. 
Vgl. Annalen 1912 S. 6571. 
s: I1 12 8 68, 76, 80, 81, 86. 
s® 11 12 8 69.
	        
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