Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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als Staatszweck erklärten Unterrichtszweck mit diente, ganz selbst- 
verständlich unter den Herrschaftsbereich des Öffentlichen Rechts 
im engeren Sinne®®. Die Gründung einer Universität als einer 
Korporation des öffentlichen Rechts im engeren Sinne war Sache 
des Landesherrn und erfolgte nach den, in 8 67 II 12, 8 25 IL6 
enthaltenen Andeutungen durch ein, aus der gesetzgebenden Macht 
jenes fließendes legislatives Privileg. Für die Regel erteilte die 
Landrechtsordnung nämlich nur dem Einzelmenschen Anspruch 
auf Persönlichkeit. „Moralische Personen“ entstanden nur als 
Ausnahme von diesem Rechtsgrundsatz infolge einer besonderen 
Schöpfertat des Staats, welche bei der moralischen Persönlichkeit 
einer Korporation eben an sich in einem legislativen Privileg 
des Staatsoberhaupts selbst bestand. Der $ 67 II 12 bestätigte 
übrigens auch die in der preußischen Monarchie bereits vorhan- 
denen Universitäten im Besitz der Korporationsqualität®® ® mit 
den, aus den sonstigen Landrechtsnormen sich etwa ergebenden 
Modifikationen; insbesondere schloß aber die Fassung des $ 67 
die gesetzgeberische Anordnung in sich, daß subsidiär auch die 
Normen von II 6 anwendbar seien. 
1. 
Bei der Abfassung des ALR. wurde von dem preußischen 
Gesetzgeber als Prinzip bewußt festgehalten und durchgeführt, 
gesetzliche Bestimmungen, die den Charakter von vorübergehen- 
den „Zeitgesetzen* hatten, von der Aufnahme auszuschließen ??, 
3 Auch der gedruckte Entwurf AGB. kannte schon I 2, Tit.5 $ 48 und 
I 3 Tit. 8 $ 294—332 die Rechtsgrundsätze von $ 69 II 10 und $ 323 bis 
365 II 20 ALR., also bestand schon für ihn ebenfalls der Begriff des öffent- 
lichen Rechts im engeren Sinne. 
%a Vgl. bezüglich der Dorfgemeinen ($ 19 II 7) MBl. f. innere Ver- 
waltung 1840 S. 286. Entsch. des OVG. Bd. 39 S. 123. 
% Vgl. zu den $ 4 ]I 10 erwähnten „Kriegsartikeln* die offizielle Note 
im Entwurf AGB. I 2 Abt. 1785 S. 372: „Die Kriegsartikel sind Zeitge- 
setze, die nach Bewandtnis der Umstände... mancherlei abändernde Be- 
stimmungen leiden. Sie sind daher zur Einrückung in das allgemeine Ge-
	        
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