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als Staatszweck erklärten Unterrichtszweck mit diente, ganz selbst-
verständlich unter den Herrschaftsbereich des Öffentlichen Rechts
im engeren Sinne®®. Die Gründung einer Universität als einer
Korporation des öffentlichen Rechts im engeren Sinne war Sache
des Landesherrn und erfolgte nach den, in 8 67 II 12, 8 25 IL6
enthaltenen Andeutungen durch ein, aus der gesetzgebenden Macht
jenes fließendes legislatives Privileg. Für die Regel erteilte die
Landrechtsordnung nämlich nur dem Einzelmenschen Anspruch
auf Persönlichkeit. „Moralische Personen“ entstanden nur als
Ausnahme von diesem Rechtsgrundsatz infolge einer besonderen
Schöpfertat des Staats, welche bei der moralischen Persönlichkeit
einer Korporation eben an sich in einem legislativen Privileg
des Staatsoberhaupts selbst bestand. Der $ 67 II 12 bestätigte
übrigens auch die in der preußischen Monarchie bereits vorhan-
denen Universitäten im Besitz der Korporationsqualität®® ® mit
den, aus den sonstigen Landrechtsnormen sich etwa ergebenden
Modifikationen; insbesondere schloß aber die Fassung des $ 67
die gesetzgeberische Anordnung in sich, daß subsidiär auch die
Normen von II 6 anwendbar seien.
1.
Bei der Abfassung des ALR. wurde von dem preußischen
Gesetzgeber als Prinzip bewußt festgehalten und durchgeführt,
gesetzliche Bestimmungen, die den Charakter von vorübergehen-
den „Zeitgesetzen* hatten, von der Aufnahme auszuschließen ??,
3 Auch der gedruckte Entwurf AGB. kannte schon I 2, Tit.5 $ 48 und
I 3 Tit. 8 $ 294—332 die Rechtsgrundsätze von $ 69 II 10 und $ 323 bis
365 II 20 ALR., also bestand schon für ihn ebenfalls der Begriff des öffent-
lichen Rechts im engeren Sinne.
%a Vgl. bezüglich der Dorfgemeinen ($ 19 II 7) MBl. f. innere Ver-
waltung 1840 S. 286. Entsch. des OVG. Bd. 39 S. 123.
% Vgl. zu den $ 4 ]I 10 erwähnten „Kriegsartikeln* die offizielle Note
im Entwurf AGB. I 2 Abt. 1785 S. 372: „Die Kriegsartikel sind Zeitge-
setze, die nach Bewandtnis der Umstände... mancherlei abändernde Be-
stimmungen leiden. Sie sind daher zur Einrückung in das allgemeine Ge-