Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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um dadurch dem ALR. die Eigenschaft eines für mehrere Gene- 
rationen berechneten, dauernden Kodifikationswerkes zu sichern ?®, 
Es sollte daher auch den im ALR. zur Anerkennung gelangten 
Rechtsbegriffen von vorneherein nach der bestimmten Intention 
des Gesetzgebers ein dauernder institutioneller Charakter bei- 
wohnen. Mancherlei Umstände verursachten jedoch hinsichtlich 
gewisser Punkte des öffentlichen Rechts in der nachlandrecht- 
lichen Zeit eine Trübung der in dieser Hinsicht im ALR. festge- 
legten Rechtsgedanken. Die Katastrophe von 1806/07 brachte 
bekanntermaßen einen Bruch des ganzen zur Zeit der Emanation 
des ALR. bestehenden Verwaltungssystems, und die notwendig 
gewordene Neuordnung der Stein-Hardenbergschen Reformgesetz- 
gebung führte nunmehr mit ihren neuen, die Regierungsarbeit 
leistenden Männern bisweilen eine Zerreißung der für die An- 
wendung des ALR. maßgeblichen Rechtstradition herbei ?”. Bei- 
spielsweise begann nunmehr das Bewußtsein, daß der preußische 
Gesetzgeber in $ 10 II 17 ALR. eine institutionelle Legaldefinition 
des Polizeibegriffs zu geben beabsichtigte, zurückzutreten ®, bis 
erst die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts jenem Para- 
graphen die gebührende Beachtung wiederverschaffte.. Den $ 99 
II 17: „Wer ein richterliches Amt bekleidet, kann nur bei den 
vorgesetzten Gerichten oder Landeskollegis wegen seiner Amts- 
führung belangt, in Untersuchung genommen, bestraft oder seines 
Amtes entsetzt werden“, fing man jetzt an 3°, allgemein auf alle 
Richter zu beziehen, obwohl er ursprünglich nur für „mittelbare 
Gerichtsverwalter“ berechnet war d. h. für „die neben ihrem 
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setzbuch so wenig qualifiziert.“ S. auch in Betreff der „Polizeigesetze“ und 
„Ressortreglements“ Verwaltungsarchiv Bd. 16 S. 465, 585. 
86 Verwaltungsarchiv Bd. 20 S. 534, 520. 
37” Vgl. Kamptz, Jahrbücher Bd. 45 S. 3, 70. 
3 Genannt ist $ 10 II 17 als sedes materiae des Polizeibegriffis im 
Rescript des Justizministeriums vom 1. August 1796. RaBE Bd. 3 8,455, 
ferner in der Verordnung vom 31. März 1833 (GS. S. 61). 
»® Vgl. dazu HuBrıoH im Gerichtssaal Bd. 75 S. 68f.
	        
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