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eigentlichen Amt die Justiz verwaltenden Bürgermeister und
anderen Magistratsmitglieder, die Domänenbeamten, welche die
Kammerjustiz nur verwalteten, die Syndici der Städte und Sifter,
die Justitiarien und überhaupt alle diejenigen, welche weder
eigentlich noch hauptsächlich Richter waren, sondern nur vermöge
ihrer administrativen Stelle ein richterliches Amt verwalteten“.
Es sollte nach $ 99 der amtlich schuldige „mittelbare Gerichts-
verwalter“ sich nicht vor seinem „persönlichen Richter“, sondern vor
dem zuständigen Obergerichte ($ 98 Il 17) zu verantworten haben.
Erst dureh Kabinettsorders vom 12. April 1822 (GS. 105) und
vom 21. Februar 1823 (GS. 25) wurde das mit der Zeit aus $ 99
II 17 geschöpfte Mißverständnis, daß richterliche Staatsbeamte
überhaupt nur durch „Urtel und Recht“ des Amtes entsetzt
werden könnten, direkt legalisiert. Aber auch abgesehen von den
Folgen der Katastrophe von 1806/07 begann in nachlandrecht-
licher Zeit manchen Kreisen das Bewußtsein des ganzen systema-
tischen Zusammenhangs der Landrechtsdispositionen allmählich
zu schwinden, und man knüpfte teilweise im bequemen Verwal-
tungsschlendrian wiederum an gewisse vorlandrechtliche, vom
Landrechtsgesetzgeber selbst systematisch abgelehnte Rechtsbegriffe
und Rechtsanschauungen an. In der Gelegenheitsgesetzgebung
taucht beispielsweise, gar nicht zu lange nach dem Inkrafttreten
des ALR., der vom Landrechtsgesetzgeber streng verpönte Begriff
der Konventional statuten wieder auf“. Besonders schlimm
wurde es dann aber in der späteren Zeit, als nach dem Auf-
treten von SAYIGNY und PUCHTA der neuere Romanismus nach
seinen Ideen auch die positiven Landrechtsvorschriften umzudeuten
#0 HUBRICH, Der Statutenbegriff im ALR. 1916 S. 72. Im Ressort-
reglement für Südpreußen vom 15. Dezember 1795 braucht freilich die
Wendung „Plane oder Statuten“ (8 12) nicht eine völlige Gleichheit beider
Begriffe unbedingt zu bedeuten, vielmehr kann der Ausdruck „Statuten“ hier
eingeschränkt auch auf Legalstatuten gehen, welche einer entsprechenden
„Kasse“ (Gesellschaft) bei Verleihung der Korporationsrechte mit verliehen
waren.