Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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eigentlichen Amt die Justiz verwaltenden Bürgermeister und 
anderen Magistratsmitglieder, die Domänenbeamten, welche die 
Kammerjustiz nur verwalteten, die Syndici der Städte und Sifter, 
die Justitiarien und überhaupt alle diejenigen, welche weder 
eigentlich noch hauptsächlich Richter waren, sondern nur vermöge 
ihrer administrativen Stelle ein richterliches Amt verwalteten“. 
Es sollte nach $ 99 der amtlich schuldige „mittelbare Gerichts- 
verwalter“ sich nicht vor seinem „persönlichen Richter“, sondern vor 
dem zuständigen Obergerichte ($ 98 Il 17) zu verantworten haben. 
Erst dureh Kabinettsorders vom 12. April 1822 (GS. 105) und 
vom 21. Februar 1823 (GS. 25) wurde das mit der Zeit aus $ 99 
II 17 geschöpfte Mißverständnis, daß richterliche Staatsbeamte 
überhaupt nur durch „Urtel und Recht“ des Amtes entsetzt 
werden könnten, direkt legalisiert. Aber auch abgesehen von den 
Folgen der Katastrophe von 1806/07 begann in nachlandrecht- 
licher Zeit manchen Kreisen das Bewußtsein des ganzen systema- 
tischen Zusammenhangs der Landrechtsdispositionen allmählich 
zu schwinden, und man knüpfte teilweise im bequemen Verwal- 
tungsschlendrian wiederum an gewisse vorlandrechtliche, vom 
Landrechtsgesetzgeber selbst systematisch abgelehnte Rechtsbegriffe 
und Rechtsanschauungen an. In der Gelegenheitsgesetzgebung 
taucht beispielsweise, gar nicht zu lange nach dem Inkrafttreten 
des ALR., der vom Landrechtsgesetzgeber streng verpönte Begriff 
der Konventional statuten wieder auf“. Besonders schlimm 
wurde es dann aber in der späteren Zeit, als nach dem Auf- 
treten von SAYIGNY und PUCHTA der neuere Romanismus nach 
seinen Ideen auch die positiven Landrechtsvorschriften umzudeuten 
#0 HUBRICH, Der Statutenbegriff im ALR. 1916 S. 72. Im Ressort- 
reglement für Südpreußen vom 15. Dezember 1795 braucht freilich die 
Wendung „Plane oder Statuten“ (8 12) nicht eine völlige Gleichheit beider 
Begriffe unbedingt zu bedeuten, vielmehr kann der Ausdruck „Statuten“ hier 
eingeschränkt auch auf Legalstatuten gehen, welche einer entsprechenden 
„Kasse“ (Gesellschaft) bei Verleihung der Korporationsrechte mit verliehen 
waren.
	        
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