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85 67 und 68 die wesentlichen Rechte einer Universität“. Vgl.
& 2 „als ein Staatsinstitut“), von Königsberg vom 4. Mai 1843
($ 2: „als Lehranstalt wie als Korporation . .. in Gemäßheit
Unserer Landesgesetze II 12 88 67 und 68“). Wo freilich weniger
die Verfassungsverhältnisse einzelner bestimmter Universitäten in
den Vordergrund traten, als vielmehr der allgemeine Zweck der
Universitäten im staatlichen Gesamtorganismus Preußens, da
sprach der preußische Gesetzgeber der nachlandrechtlichen Zeit
allerdings nicht selten nur von der Eigenschaft der Universitäten
als Lehranstalten, ohne zugleich ihren Korporationscharakter aus-
drücklich mithervorzuheben. Insbesondere herrscht die Lehr-
anstalts-Natur der Universitäten bei ihrer Erwähnung in der Zu-
ständigkeitsgesetzgebung aus dem Anfang des 19. Jahrhunderts
vor*°. Eine weitere Veranlassung aber, Universitäten mit Rechts-
* Publikandum betr. die veränderte Verfassung der obersten Staats-
behörden vom 16. Dezember 1803 (GS. 1806—10 8. 366) $ 10: „Zum Ge-
schäftskreise (der Section für Kultus und öffentlichen Unterricht im Mini-
sterium des Innern und zwar der Unterabteilung b für öffentlichen Unter-
richt $ 4) gehören... b) alle Lehranstalten, Universitäten, Gymnasien,
gelehrte, Elementar-, Bürger-, Industrie- und Kunstschulen, ohne Unter-
schied der Religion“.. $ 11: „Unter dieser Abteilung stehen unmittelbar...
3) die Universitäten, bei welchen der Wirkungskreis der Kuratoren be-
sonders bestimmt werden wird.. Die Schulen und Lehranstalten stehen
nur mittelbar durch die etc. Kammern (Regierungen) unter dieser Abtei-
lung.“ — Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbe-
hörden vom 26. Dezember 1808 (GS. 1806—10 S. 467) 8 10: „Die Ange-
legenheiten des öffentlichen Kultus und Unterrichts gehören... vor die Re-
gierungen.. In Rücksicht der Universitäten beschränkt sich die Mitwir-
kung der Regierungen nur auf die allgemeine polizeiliche Aufsicht. Die
innere Einrichtung, die ökonomische Kuratel, im gleichen die Berufung und
Anstellung der Lehrer besorgt das Kuratorium, und Wir behalten Uns vor,
den jedesmaligen Kurator besonders zu ernennen.“ — Verordnung vom
27. Oktober 1810 über die veränderte Verfassung aller obersten Staatsbe-
hörden. C: „(Vor die Abteilung für Kultus und öffentlichen Unterricht im
Ministerium des Innern) gehören .. 7) alle Lehranstalten, Universitäten, Gym-
nasien, gelehrte, Elementar-, Bürger-, Industrie- und Kunst-Schulen, ohne
Unterschied der Religion“ (GS. S. 3). — Verordnung vom 30. April 1815
wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden $ 16: „Alle Unter-