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erscheinungen von Anstalts- und spezifischem Stiftungscharakter
zusammenzubringen und zusammenzunennen, nahm der preußisehe
Gesetzgeber auch, wenn es galt, Bestimmungen über den ein-
schlagenden Vermögenserwerb oder über Befreiungen von staat-
lichen Lasten zu erlassen, zumal in dieser Hinsicht selbst das
ALR. einzelne Stellen aufwies, welche die korporativen Universi-
täten dann mit Rechtserseheinungen von spezifischer Stiftungs-
natur zusammenzustellen nicht unterließen®®. Ebenso wenig wie
aber die Betonung der Lehranstalts-Eigenschaft der Universitäten,
welche sich in der staatlichen Zuständigkeitsgesetzgebung aus dem
Anfang des 19. Jahrhunderts fand, ihren Korporationscharakter
nach den 88 67, 68 II 12 beseitigen sollte und konnte, waren
dazu jene den Vermögenserwerb und die Lastenfreiheit der Uni-
versitäten betreffenden (Giesetzesvorschriften imstande, da der
preußische Gesetzgeber bei ihrer Formulierung nur von der Ueber-
richts- und Bildungsanstalten stehen gleichfalls unter diesen Konsistorien
mit Ausnahme der Universitäten, welche unmittelbar dem Ministerium des
Innern untergeordnet bleiben. Jeder Oberpräsident ist jedoch als bestän-
diger Kommissarius dieses Ministeriums Kurator der Universität, die sich
in der ihm anvertrauten Provinz befindet“ (GS. S. 85). — Dienstinstruktion
für die Provinzialkonsistorien vom 23. Oktober 1817 $ 6: „Sämtliche Ele-
mentar- und Bürgerschulen .. alle gelehrten Schulen der Provinz.. Die
Universitäten und Akademien verbleiben unmittelbar von dem Ministe-
rium der geistlichen Angelegenheiten und des öffentlichen Unterrichts ab-
hängig.“
“#4 So hieß es ALR. I 11 8 1074... „gilt auch von Schenkungen an aus-
wärtige Schulen, Universitäten und andere Erziehungsanstalten und milde
Stiftungen“. $ 1075 „Dagegen sind Schenkungen an inländische Schulen,
Universitäten und andere dergleichen öffentliche Lehr- und Erziehungsan-
stalten, sowie an inländische Armen- und Waisenhäuser, an Hospitäler, zu
Stipendien und anderen milden Stiftungen an und für sich, ohne Einschrän-
kung auf eine gewisse Summe zulässig (II 19).“ Vgl. II12 8 21, 58; II 19
$ 44. Aehnlich gewährte die Deklaration des Stempelgesetzes vom 20. No-
vember 1810 für die ganze Monarchie vom 27. Juni 1811 (GS. S. 314)
Stempelfreiheit „allen Angelegenheiten der Kirchen, Armenanstalten, Waisen-
häusern, milden Stiftungen, Schulen, Universitäten, desgleichen den Straf-
und Besserungsanstalten“ — eine Bestimmung, die durch $ 3 Gesetz wegen
der Stempelfreiheit vom 7. März 1822 (GS. S. 58) aufrecht erhalten ward.