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rechten“ der Gymnasien und Universitäten sprechen, dennoch
diese beiden Rechtsinstitute unter dem Abschnitt „Von Stiftungen
und öffentlichen Anstalten“ erwähnt (S. 66). Noch entschiedener
hieß es bei BORNEMANN, Preußisches Zivilrecht Bd. I 2. A. 1842
S. 98:
„Oeffentliche Schulen, Armenhäuser, Hospitäler, Waisen- und
Findel-, Werk- und Arbeitshäuser, und andere dergleichen vom Staat aus-
drücklich oder stillschweigend genehmigte öffentliche Anstalten sind zwar,
da sie durch keine gesellschaftliche Verbindung meh-
rerer Pergonen begründet werden, keine Korporatio-
nen, ihnen sind aber die Rechte derselben beigelegt (II 12 $ 54, 8 67;
II 19 $ 32ff.). Diese Rechte werden durch die Schulkollegien, Vorsteher,
Verwalter usw. nach Inhalt der für die Anstalt bestehenden Ordnung*®,
unter Oberaufsicht des Staates wahrgenommen und ausgeübt (II 12 88 54 ff.;
1198 76£.).“
Der Zusammenhang samt den herangezogenen Zitaten macht
es ganz augenscheinlich, daß BORNEMANN selbst auch die preußi-
schen Universitäten nur für „Stiftungen“ ansah, denen rein im
Wege positiver Rechtssatzung „alle Rechte privilegierter Kor-
porationen“ nur „beigelegt“ seien. Da SAvıanY damals in
dem preußischen Justizministerium eine leitende Stelle einnahm,
kann es nachträglich auch kein Verwundern erregen, daß die
Jurisprudenz des preußischen Justizministeriums selbst nunmehr
hinsichtlich der preußischen Universitäten einer Anschauungsweise
zu huldigen sich anschickte, welehe sich dem Vortritt des roma-
nistischen Meisters anbequemte. Ein Justizministerialreskript vom
9. September 1844 über die Frage, inwiefern Kranken-, Sterbe-
und ähnliche Kassen für moralische Personen zu erachten und
Grundstücke und Kapitalien auf ihren Namen zu erwerben be-
rechtigt seien, brachte folgende theoretischen, auch für das preu-
ßische Universitätsrecht beachtsamen Ausführungen (JMBl. 1844
S. 206):
„Es ist zwar nach $$ 13, 22 und 81 II 6 ALR. keinem Zweifel unter-
# Vgl. zu dem Begriff „Ordnung“ Husrıcah, Der Statutenbegriff
S. 33, 71.