Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Das Justizministerialreskript vom 9. September 1844 ist der 
sprechendste Beweis dafür?®, wie meilenweit man bereits damals, 
sogar in der obersten Justizverwaltungsstelle, in Unkenntnis und 
Nichtachtung des Geistes des 18. Jahrhunderts, aus welchem die 
positiven Landrechtsvorschriften geboren waren, von der richti- 
gen Deutung jener großen preußischen Kodifikation entfernt war°®. 
# Vgl. hierzu auch Archiv f. bürg. Recht 43, 38 f. und GRUCHOTs Bei- 
träge 62, 42. 
5° Das JMR. vom 9, September 1844 ist auch abgedruckt im MBl. £. 
in. V. 1844 S. 284. Das MR. vom 21. September 1844 (a. a. O. S. 283) 
vertritt natürlich nun ebenfalls die irrige Ansicht, daß „Kranken- und 
Sterbekassen unbedenklich zu denjenigen Anstalten zu zählen sind, von 
denen $ 42 II 19 bestimmt, daß sie im Falle stillschweigender oder aus- 
drücklicher Genehmigung von Seiten des Staats die Rechte moralischer 
Personenen genießen sollen.“ Andrerseits ist hier Bezug genommen auf 
8 34 I 1 AGO.: „Inwiefern aber zu den Processen und anderen gericht- 
lichen Verhandlungen solcher moralischer Personen (d. h. 8 33: „Kirchen, 
Schulen, Hospitäler und andere Armenanstalten, und milde Stiftungen, in- 
gleichen Stadt- und Dorfgemeinen, und überhaupt alle Corporationen und 
Gesellschaften, welche in den Rechten als Eine moralische Person be- 
trachtet werden‘) höhere Anweisung oder Genehmigung erforderlich sei, 
ist nach Verschiedenheit derselben und der vorkommenden Angelegen- 
heiten, nach ihren besonderen Statuten und Verfas- 
sungen, oder in deren Ermanglung nach den Vorschriften des ALR. 
zu beurteilen.“ Der Wortlaut von $ 34 zeigt bestimmt, daß auch die 
„öffentlichen Anstalten“ (milden Stiftungen) nach $ 42 II 19 in ihren Ver- 
fassungsverhältnissen durch „Legalstatuten“ (mit dem juristischen Charak- 
ter von Staatsgesetzen) und particuläres Gewohnheitsrecht (Verfassungen) 
geordnet sein konnten — entsprechend dem $ 76 II 19: „Die innere Ein- 
richtung und Verfassung einer jeden öffentlichen Armen- oder anderen 
Versorgungsanstalt ist durch die für selbige von dem Staat vorgeschrie- 
bene oder genehmigte Ordnung ‘und Instruction bestimmt“, woselbst 
„Ordnung“ nur eine Verdeutschung von Legalstatut ist, und die gegensätz- 
lich gebrauchte „Instruction“ eine interne Dienstanweisung bedeutet. 
S. HuBrıca, Statutenbegriff S. 71, 38. Im MR. vom 21. September 1844 
heißt es noch: „Sofern es aber darauf ankommt, die Rechte der Anstalt nach 
außen hin und gegen Dritte wahrzunehmen, hat die beaufsichtigende Be- 
hörde, entweder nach Maßgabe der statutarischen Bestim- 
mungen oder, wo es an solchen fehlt, nach Maßgabe der obwaltenden 
Umstände, die erforderlichen Autorisationen speziell zu erteilen.“
	        
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