Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Die Behauptung, daß „gelehrte Schulen und Gymnasien“ (und 
Universitäten) „Institute“ seien ®l, „die garnicht unter den Begriff 
einer Gesellschaft zu bringen sind“, entsprach wohl der 
neueren gemeinrechtlichen Theorie eines SAVIGNY und PUCHTA, 
prüfte aber — in Mißachtung der elementaren Auslegungswahr- 
heit, daß zunächst die Begriffe und Rechtsvorstellungen der 
Entstehungszeit eines Gesetzes den Interpreten zu leiten haben — 
gar nicht weiter, wie verbreitet gerade im 18. Jahrhundert die 
Ansicht von der gesellschaftlichen Natur der Schulen und Uni- 
versitäten war. Sie übersah insbesondere, daß man bei der defi- 
nitiven Herstellung des ALR. gerade die Universitäten grundsätz- 
lich von den „öffentlichen Anstalten“ nach II 19 trennte und ihnen 
wesentlich im Hinblick auf ihren „gesellschaftlichen “ Charakter den 
Normierungsplatz in II 12 ALR. anwies. Desgleichen übersieht 
das Justizministerialreskript vom 9. September 1944, daß die Zu- 
sammenstellung der Kassen von $ 651, 652 I 11 ALR. mit den 
„öffentlichen Anstalten“ nach $ 42 II 19 an deren fundamental- 
verschiedenem Rechtscharakter unbedingt scheitern muß ®. Denn 
nach den $$ 250, 251 II 20 („ Wer öffentliche Aussteuer-, Witwen- 
oder Sterbekassen ohne ausdrückliche Genehmigung des Staates 
errichtet, der soll den Interessenten ihre Eınsätze zurück- 
geben etc.*) waren die Kassen nach -$ 651, 652 I 11 ın ihrem 
Wesen auf „Einsätze“ der Mitglieder gegründet, was bei den 
„öffentlichen Anstalten“ nach $ 42 II 19 ihrer Natur nach ab- 
solut ausgeschlossen war. Die auch von KocHs Kommentar Bd. I 
5. 890 mit Recht betonte „gesellschaftliche* Natur der Kassen 
von I 11 8 651, 652, II 20, 8 250, 251 wird bestätigt durch das 
südpreußische Ressortreglement vom 15. Dezember 1795: „In- 
sonderheit können keine Sterbe-, Aussteuer- und andere der- 
gleichen Gesellsehaften ohne Vorwissen und Appro- 
5ı Die Hineinziehung der Universitäten rechtfertigt sich durch den 
ausdrücklich zitierten $ 67 II 12! 
5% Vgl. Archiv f. bürg. Recht 43, 48 und GRUCHOT 62, 43.
	        
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