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Die Behauptung, daß „gelehrte Schulen und Gymnasien“ (und
Universitäten) „Institute“ seien ®l, „die garnicht unter den Begriff
einer Gesellschaft zu bringen sind“, entsprach wohl der
neueren gemeinrechtlichen Theorie eines SAVIGNY und PUCHTA,
prüfte aber — in Mißachtung der elementaren Auslegungswahr-
heit, daß zunächst die Begriffe und Rechtsvorstellungen der
Entstehungszeit eines Gesetzes den Interpreten zu leiten haben —
gar nicht weiter, wie verbreitet gerade im 18. Jahrhundert die
Ansicht von der gesellschaftlichen Natur der Schulen und Uni-
versitäten war. Sie übersah insbesondere, daß man bei der defi-
nitiven Herstellung des ALR. gerade die Universitäten grundsätz-
lich von den „öffentlichen Anstalten“ nach II 19 trennte und ihnen
wesentlich im Hinblick auf ihren „gesellschaftlichen “ Charakter den
Normierungsplatz in II 12 ALR. anwies. Desgleichen übersieht
das Justizministerialreskript vom 9. September 1944, daß die Zu-
sammenstellung der Kassen von $ 651, 652 I 11 ALR. mit den
„öffentlichen Anstalten“ nach $ 42 II 19 an deren fundamental-
verschiedenem Rechtscharakter unbedingt scheitern muß ®. Denn
nach den $$ 250, 251 II 20 („ Wer öffentliche Aussteuer-, Witwen-
oder Sterbekassen ohne ausdrückliche Genehmigung des Staates
errichtet, der soll den Interessenten ihre Eınsätze zurück-
geben etc.*) waren die Kassen nach -$ 651, 652 I 11 ın ihrem
Wesen auf „Einsätze“ der Mitglieder gegründet, was bei den
„öffentlichen Anstalten“ nach $ 42 II 19 ihrer Natur nach ab-
solut ausgeschlossen war. Die auch von KocHs Kommentar Bd. I
5. 890 mit Recht betonte „gesellschaftliche* Natur der Kassen
von I 11 8 651, 652, II 20, 8 250, 251 wird bestätigt durch das
südpreußische Ressortreglement vom 15. Dezember 1795: „In-
sonderheit können keine Sterbe-, Aussteuer- und andere der-
gleichen Gesellsehaften ohne Vorwissen und Appro-
5ı Die Hineinziehung der Universitäten rechtfertigt sich durch den
ausdrücklich zitierten $ 67 II 12!
5% Vgl. Archiv f. bürg. Recht 43, 48 und GRUCHOT 62, 43.