Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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bation der Kammern errichtet, und die Plane oder Statuten der- 
selben müssen diesen Kollegiis zur Prüfung vorgelegt werden 
(NCC. S. 2710).“* Die Kassen der $$ 651, 652 I 11 erlangten daher 
in der Tat moralische Persönlichkeit nur, wenn ihnen durch könig- 
liches Spezialprivileg nach $ 25 II 6 Korporationsrechte beige- 
legt waren, nicht aber konnten sie auch, wenn sie gemäß der, 
das königliche ($ 651) Genehmigungsrecht delegierenden Kabinetts- 
ordre vom 29. September 1833 (GS. 121) behördlicherseits ge- 
nehmigt waren, ohne weiteres die Rechte der moralischen Per- 
sonen nach $ 42 II 19 für sich beanspruchen. Auch die nenere 
Judikatur des Reichsgerichts ist wenigstens einsichtig genug ge- 
wesen, gegen die schlechthinige Gleichsetzung der Kassen von 
& 651, 652 I 11 mit den öffentlichen Anstalten nach $ 42 II 19 
Front zu machen ®®. 
Das, wie gezeigt, mit erheblichen Mißverständnissen des ALR. 
durchsetzte Justizministerialreskript vom 9. September 1844 hatte 
nicht die Kraft authentischer Interpretation gegenüber den posi- 
tiven Landrechtsvorschriften, welche im Gegensatz dazu Zeugen 
der Korporationsnatur der preußischen Universitäten sind. Die- 
selbe blieb daher auch angesichts der fehlgreifenden Autorität 
der obersten Justizverwaltungsbehörde unerschüttert zu Recht be- 
stehen. Der Erlaß der rev. VU. vom 31. Januar 1850 schien 
darauf das bisherige Korporationsrecht Preußens und damit auch 
die Korporationsnatur der preußischen Universitäten insofern be- 
einflussen zu sollen, als der Art. 31 ein allgemeines Gesetz über 
58 RG. 29. November 1885 bei GRUCHOT Bd. 32 S. 1070, ferner Entsch, 
in Civils. Bd. 46 S. 223. 
& Der Unterrichtsminister noch in einer Anfrage vom 1. Dezember 
1843: „einer Universitäts--Korporation in den Preußischen Staaten.“ 
v. RoOENNE, Unterrichtswesen Bd. 2 S. 390. MR. vom 18. August 1848: 
„Das Hausrecht über die Räume des Universitäts-Gebäudes gebührt den 
verfassungsmäßigen Vertretern der akademischen Korporation, insbes. dem 
Prorector als dem Vorstand derselben. Die Benutzung dieser Räume kann 
daher nur mit Bewilligung dieser Berechtigen stattfinden, die Studierenden 
haben kein unmittelbares Recht darauf.“ A. a. O0, S. 580. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVIII. 2/1. 17
	        
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