Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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die „Bedingungen“ verhieß, „unter welchen Korporationsrechte 
erteilt oder verweigert werden“. Doch ist das generelle Korpo- 
rationsgesetz in Preußen bis zur Stunde nicht ergangen, und durch 
das Inkrafttreten des BGB. am 1. Januar 1900 ist ihm überhaupt 
auch die Materie der Privatkorporationen an sich versperrt, so daß 
es sich jetzt nur mit der Materie der spezifisch-öffentlichrechtlichen 
Korporationen befassen könnte ®®. Infolge des Ausbleibens der 
Verheißung des Art. 31 VU. dauerten aber jedenfalls zunächst 
die älteren preußischen Normen über das Korporationswesen fort; 
nur konnte der König nach der jetzt eingetretenen Sachlage fortan 
nicht mehr durch ein Legalprivileg, sondern nur durch ein den 
Rahmen der objektiven Rechtsordnung streng wahrendes Admini- 
strativprivileg auf Grund von $$ 25ff. II 6 ALR. die Korpora- 
tionsqualität an eine dafür geeignete Gesellschaft verleihen °®. 
Der Aussage des — ebenfalls als unberührt angesehenen — 8 67 
II 12 ALR.: „Universitäten haben alle Rechte privilegierter Kor- 
porationen,“ schenkten jedoch nunmehr auch die, dem Erlaß der 
VU. von 1850 zeitlich folgenden Universitätsstatuten weitere Be- 
achtung. 
So heißt es im $ 3 Hallesche Statuten vom 24. April 1854: „Der Uni- 
versität stehen als solcher, sowie auch hinsichtlich ihrer einzelnen Fakul- 
täten in Gemäßheit des $ 67 IT1I2 ALR. alle Rechte einer privile- 
gierten Korporation zu“; im $ 3 der unter dem Einfluß der Halleschen 
Statuten entstandenen Greifswalder Statuten vom 10. November 1865: „Der 
Universität stehen als solcher, sowie auch hinsichtlich ihrer einzelnen Fa- 
kultäten alle Rechte einer privilegierten Korporation zu‘; im $8 2 der an- 
scheinend ebenfalls durch das Hallesche Muster 5° beeinflußten Marburger 
Statuten vom 28. Oktober 1885: „Der Universität stehen als solcher, sowie 
auch ® hinsichtlich ihrer einzelnen Fakultäten nach Maßgabe der 
Landesgesetze alle Rechte einer privilegierten Korporation zu“; end- 
lich im $ 2 der Statuten von Münster vom 18. Oktober 1902: „Die Uni- 
versität ist eine Veranstaltung des Staates und hat zugleich 
nach Maßgabe der Landesgesetze -alle Rechte einer privilegierten Korpo- 
ration.“ 
55 HuBRicH im Archiv f. bürg. Recht 45, 2. 
56 HuBRIcH bei GRUCHOT 62, 69 f. 
5” Vgl. Annalen 1912 S. 668 ff.
	        
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