Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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In den drei erstgenanten Statuten tritt dabei sogar im Gegen- 
satz zu den oben angeführten Universitätsstatuten aus vorkonsti- 
tutioneller Zeit die formelle Charakteristik der Universitäten als 
staatlicher Lehranstalten etwas gegen die Hervorhebung der Eigen- 
schaft derselben als privilegierter Korporationen zurück°®. An- 
dererseits hatte die Bezeichnung der Universität Münster als „eine 
Veranstaltung des Staats* ($ 2 Statuten), wie schon früher die 
Charakteristik der Bonner Universität als „Staatsinstitut* ($& 2 
Statuten), augenscheinlich nur den Zweck, im speziellen Gegensatz 
zu etwaigen Prätensionen der katholischen Kirche unzweideutig zu 
betonen, daß die beiden Universitäten in allen ihren Be- 
standteilen als dem an sich staatlichen Unter- 
richtszweck dienende öffentliche Korporationen zu gelten 
hätten°®. 
Mit Rücksicht auf diese Rechtsbasis stellte auch von RÖNNE 
in seinem Werk, „Das Unterrichtswesen des preußischen Staates“, 
Bd. II 1855, folgende Sätze an die Spitze seiner Bearbeitung des 
Universitätsrechts: „Die preußischen Universitäten sind privilegierte 
Korporationen, bestehend aus der Gesamtheit der Lehrer, aus den 
immatrikulierten Studenten und aus den zur Geschäftsführung an- 
gestellten Beamten und Unterbeamten“ (S. 405) — womit übri- 
gens nur die ausdrückliche Fassung der geltenden Universitäts- 
statuten wiederholt wurde®® — und ferner: „Als allgemeine, für 
alle preußischen Universitäten gültigen Grundgesetze lassen sich 
neben Art. 20 der Staatsverfassung®! und $ 1, 2 II 12 ALR, 
woselbst die Universitäten als Veranstaltungen des Staates be- 
zeichnet werden, nur noch die beiden 83 67, 68 II 12 anführen“ 
58 Andrerseits umschreibt in den Statuten von Halle, Greifswald, Mar- 
burg auch der $ 1 umständlich die Aufgabe der Universität als Stätte zur 
Pflege der Wissenschaft als solcher und zur höheren wissenschaftlichen 
Unterrichtung der Jugend. 
5? HupkicH in Annalen 1912 S. 678. 
% Vgl. Statuten Berlin $ 3, Breslau $ 3, Bonn $ 5, Königsberg $ 3. 
6 S, hierzu HuBRicH, Preuß. Staatsrecht S. 177, Annalen 1907 S. 92. 
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