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(S. 413). Wie aber die bei RÖNNE sich findende Doppelbezeich-
nung der preußischen Universitäten als Staatsanstalten zur Unter-
riehtung der Jugend in den Wissenschaften und als privilegierte
Korporationen®® mehr den Wert einer äußerlichen, den positiven
Wortlaut der interessierenden Landrechtsparagraphen (1, 2, 67,
68 II 12) einfach reproduzierenden Charakteristik besaß, als streng
juristisch auf die Unterscheidungsfrage: „Korporation oder Stif-
tung?* in Ansehung der preußischen Universitäten Antwort gab,
so zog es auch sonst die sich über das Wesen der Universitäten
aussprechende preußische Verwaltungspraxis gewöhnlich vor, die
letzteren rein positiv als „Körperschaften und Lehranstalten“ hin-
zustellen®. In der auf die VU. von 1850 folgenden Gesetzgebung
aber fehlte es zwar nicht ganz an Fällen, wo die Universitäten
in vermögensrechtlicher Hinsicht wiederum mit
Rechtserscheinungen von spezifischem Stiftungscharakter zusam-
mengenannt wurden. Doch beginnen mit dem Fortschreiten der
konstitutionellen Periode die Universitäten alsbald hier überwiegend
in den entsprechenden Gesetzen eine Sonderstellung einzunehmen
und von der Zusammennennung mit Erscheinungen mit spezifischem
Stiftungscharakter losgelöst zu werden. Die Rücksicht auf die Eigen-
schaft der Universitäten als Einrichtungen zur Pflege der Wissen-
schaft und des Unterrichts verschaffte ihnen einen Sonderplatz
in der Gruppierung®. Mag auch die in dieser Gesetzgebung sich
e2 v. ROENNE, Staatsrecht der preuß. Monarchie Bd. 2. 1863 S. 774.
68 7. B. in den Materialien zum akademischen Disziplinargesetz vom
29. Mai 1879, Annalen 1910 S. 746; 1912 S. 659.
6 Der Tarif vom 5. Juli 1867 (GS. S. 1127) befreit von der Erbschafts-
abgabe nach $ 2d jeden Anfall „an Kirchen, öffentliche Armen-, Kranken-,
Arbeits-, Straf- und Besserungsanstalten, ferner Waisenhäuser und andere
milde Stiftungen, insofern solche nicht einzelne Familien oder bestimmte Per-
sonen betreffen ; öffentliche Schulen und Universitäten®. Dagegen findet
sich eine getrennte Aufführung a) im Gesetz betr. die Gerichtskosten vom
20. Mai 1851 (GS. 8. 623), wo nach $ 4 Befreiung genießen ... 2) „alle öffent-
lichen Armen-, Kranken-, Arbeits- und Besserungsanstalten, ferner Waisen-
häuser und andre milde Stiftungen... 3) alle öffentlichen Volksschulen ;