Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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zeigende Sondernennung der Universitäten in dem Streite über 
ihren Rechtscharakter kein ausschlaggebendes Gewicht bean- 
spruchen können —, jedenfalls entfällt mit ihr andererseits wieder- 
um ein Argument, das etwa gegen die Korporationsnatur der Uni- 
versitäten angezogen werden könnte. 
Während der konstitutionellen Periode zeigt jedoch die Theorie 
des preußischen Rechts fernerhin folgenden Entwicklungsgang be- 
züglich der Rechtsnatur der preußischen Universitäten. Während 
die allgemeine Darstellung über die juristischen Personen in von 
DANIELs Preußischem Privatrecht, Bd. I 1851, S. 181ff. unver- 
kennbar Spuren des Einflusses des neueren Romanismus aufweist, 
erhellt aus ihr nicht mit voller Bestimmtheit, wohin er eigentlich 
die preußischen Universitäten stellt, ob unter den Korporations- 
oder unter den Stiftungsbegriff®®. Dagegen erklärt sich in dieser 
Beziehung KocH, Preußisches Privatrecht, 3. Aufl., Bd. I, 1857, 
S. 198 mit aller Deutlichkeit für den romanistisch gefaßten 
(S. 197 Nr. 5) Stiftungsbegriff: Den Universitäten, wie den ge- 
lehrten Sehulen und Gymnasien ($ 67, 54 II 12) „sind ausdrück- 
4) alle öffentlichen gelehrten Anstalten und Schulen, Kirchen, Pfarreien 
etc.* Unter diese Nr. 4 fielen natürlich auch die Universitäten. — b) in 
V, betr. Verwaltung des Stempelwesens etc. in Hannover, Kurhessen etc. 
vom 19. Juli 1867 8 4 GS. 8.1193, ferner S. 1279; c) im Tarif vom 30. Mai 
1873 GS. S. 344. d) im Erbschaftssteuergesetz vom 19. Mai 1891 GS. S. 95, 
woselbst 2.2 von der Erbschaftssteuer befreit jeden Anfall an: e) den Fis- 
kus und alle öffentliche Anstalten und Kassen, welche für Rechnung des 
Staats verwaltet werden oder diesen gleichstehen; f) Orts- und Landarmen- 
verbände zur Verwendung für Hilfsbedürftige; g) Öffentliche Armen-, 
Kranken-, Arbeits-, Straf- und Besserungsanstalten, ferner Waisenhäuser, 
vom Staat genehmigte Hospitäler und andre Versorgungsanstalten oder 
andre milde Stiftnngen, welche vom Staat als solche ausdrücklich oder 
durch Verleihung der Rechte juristischer Personen anerkannt sind; 
h) öffentliche Schulen und Universitäten, öffentliche Sammlungen für Kunst 
und Wissenschaft.“ — e) im Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 1895 GS. 
S. 416. — f) Stempelsteuergesetz vom 30. Juni 1909 G8. 8. 538, 
65 Vgl. einerseits S. 182 (Note: „Außerdem kommen sie gemeinrechtlich 
den gelehrten Schulen und Gymnasien zu II 12 $ 54“) und andrerseits 
S. 184. 
 
	        
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