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zeigende Sondernennung der Universitäten in dem Streite über
ihren Rechtscharakter kein ausschlaggebendes Gewicht bean-
spruchen können —, jedenfalls entfällt mit ihr andererseits wieder-
um ein Argument, das etwa gegen die Korporationsnatur der Uni-
versitäten angezogen werden könnte.
Während der konstitutionellen Periode zeigt jedoch die Theorie
des preußischen Rechts fernerhin folgenden Entwicklungsgang be-
züglich der Rechtsnatur der preußischen Universitäten. Während
die allgemeine Darstellung über die juristischen Personen in von
DANIELs Preußischem Privatrecht, Bd. I 1851, S. 181ff. unver-
kennbar Spuren des Einflusses des neueren Romanismus aufweist,
erhellt aus ihr nicht mit voller Bestimmtheit, wohin er eigentlich
die preußischen Universitäten stellt, ob unter den Korporations-
oder unter den Stiftungsbegriff®®. Dagegen erklärt sich in dieser
Beziehung KocH, Preußisches Privatrecht, 3. Aufl., Bd. I, 1857,
S. 198 mit aller Deutlichkeit für den romanistisch gefaßten
(S. 197 Nr. 5) Stiftungsbegriff: Den Universitäten, wie den ge-
lehrten Sehulen und Gymnasien ($ 67, 54 II 12) „sind ausdrück-
4) alle öffentlichen gelehrten Anstalten und Schulen, Kirchen, Pfarreien
etc.* Unter diese Nr. 4 fielen natürlich auch die Universitäten. — b) in
V, betr. Verwaltung des Stempelwesens etc. in Hannover, Kurhessen etc.
vom 19. Juli 1867 8 4 GS. 8.1193, ferner S. 1279; c) im Tarif vom 30. Mai
1873 GS. S. 344. d) im Erbschaftssteuergesetz vom 19. Mai 1891 GS. S. 95,
woselbst 2.2 von der Erbschaftssteuer befreit jeden Anfall an: e) den Fis-
kus und alle öffentliche Anstalten und Kassen, welche für Rechnung des
Staats verwaltet werden oder diesen gleichstehen; f) Orts- und Landarmen-
verbände zur Verwendung für Hilfsbedürftige; g) Öffentliche Armen-,
Kranken-, Arbeits-, Straf- und Besserungsanstalten, ferner Waisenhäuser,
vom Staat genehmigte Hospitäler und andre Versorgungsanstalten oder
andre milde Stiftnngen, welche vom Staat als solche ausdrücklich oder
durch Verleihung der Rechte juristischer Personen anerkannt sind;
h) öffentliche Schulen und Universitäten, öffentliche Sammlungen für Kunst
und Wissenschaft.“ — e) im Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 1895 GS.
S. 416. — f) Stempelsteuergesetz vom 30. Juni 1909 G8. 8. 538,
65 Vgl. einerseits S. 182 (Note: „Außerdem kommen sie gemeinrechtlich
den gelehrten Schulen und Gymnasien zu II 12 $ 54“) und andrerseits
S. 184.