in keinem Falle herbeigeführt werden. Wenn auch vielfach miß-
verstanden, blieb die Korporationsnatur der preußischen Unirersi-
täten auch in der konstitutionellen Zeit eine unerschütterte Rechts-
tatsache und nur der Enthüllung durch eine sorgfältigere For-
schungsweise gewärtig. In der spezifisch staatsrechtlichen Literatur
der neueren Zeit findet sich ebenfalls, zumeist rein positiv-recht-
lich im Anschluß an $ 1, 2, 67 Il 12, die Doppelbezeichnung
der Universitäten als Staatsanstalten und Korporationen®®; nament-
lich bemerkt H. SCHULZE, Preuß. Staatsrecht, 2. A., Bd. 2, 1890,
S. 360 auch mit Bezug auf die preußischen Universitäten, daß
sie in neuerer Zeit „Staatsanstalten“ geworden seien, die aber „das
Recht einer Korporation genössen“ und, als Staatsanstalten „unter
der Gesetzgebung, Oberaufsicht und Leitung des Staats“ stehend,
doch „innerhalb der gesetzlichen Schranken ein Recht der Selbst-
verwaltung“ besäßen. v. STENGEL, Preuß. Staatsrecht, 1894,
S. 538 nennt die Universitäten ebenfalls „vom Staat errichtete
und unterhaltene Anstalten“, welche die „Rechte privilegierter
Korporstionen haben“. BORNHAK erklärte endlich noch jüngst:
„Nach geschichtlichem Ursprung und geltendem Recht seien die
Universitäten in Preußen stets beides — Staatsanstalten und Kor-
porationen — gewesen“,
°° Art. Universitäten in v. Bırrers Handwörterbuch der preuß. Ver-
waltung Bd. 2. 2 A. S. 776£.
6° Verwaltungsarchiv Bd. 18 S. 4. Vgl. Preuß. Staatsrecht Bd. 3. 2. Aufl.
S. 731. ZORN bei v. ROENNE, Staatsrecht 5. Aufl. Bd.2 S. 297 bringt nichts
Neues gegenüber den älteren Auflagen. LOENINnG, Verwaltungsrecht 1884
S. 764: „seit dem 15. Jahrhundert landesherrliche Anstalten mit korpora-
tiver Verfassung‘; „öÖffentlichrechtliche Korporationen... auf dem Gebiet
des Privatrechts juristische Persönlichkeit... nach Maßgabe der Gesetze und
ihrer Statuten das Recht der Selbstverwaltung unter Aufsicht der Staats-
behörde*. Gegenüber den Bemängelungen, welche Oberlandesgerichtsrat
Braun im Archiv Bd. 37 S. 133. gegen meine Beweisführung im Archiv
Bd. 22 S. 327 f. vorgebracht hat, muß ich folgendes feststellen:
a) Es ist eine elementare Auslegungswahrheit, daß Gesetze, wie das
ALR., in erster Linie mit den Erklärungsmitteln ihrer Entstehungszeit, mit
den damals geltenden Rechtsbegriffen und Rechtsvorstellungen gedeutet