Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Betrachtungen hinleiten, denen ich mich nach Feststellung 
des Ideengehaltes des Werkes zuwenden möchte. Das Ganze soll 
den Kulturwert der Verwaltungswissenschaft in ein helleres als 
das bisher auf sie fallende Licht rücken und die Notwendigkeit 
ihrer Beziehungen zu anderen Wissenschaften wenigstens an- 
deuten. 
II. 
Wie im Mittelpunkte des inneren Verwaltungsrechts die Poli- 
zei als Einrichtung und Problem steht, so hat ihre Geschichte 
und rechtsdogmatische Behandlung schon bisher in Deutschland 
stets reiche und wertvolle Kräfte angezogen. Dagegen kam die 
sozialwissenschaftliche Betrachtung der Polizei zu kurz. Umso 
dankbarer ist es zu begrüßen, daß sich W.der Entwicklungs- 
geschichte des Polizeigedankens zuwendet, der Poli- 
zei als politischer Einrichtung. Dagegen befaßt er sich nicht 
mit der Literaturgeschichte der Theorie der Polizei, nicht mit 
der Dogmengeschichte des Polizeibegrifis. Er will „Kärrner- 
arbeit verrichten“, indem er sich für einen festen Unterbau der 
Verwaltungslehre, um die Beschaffung und Sichtung des Vor- 
handenen bemüht. Er stellt beim großen Umfang des Gegen- 
standes, angesichts der Schwierigkeiten der Stoffabgrenzung und 
beim Fehlen von Vorarbeiten nur „eine Folge aneinandergereihter 
Schattenrisse* ın Aussicht, will aber doch wieder die in der Ge- 
schichte des Staatslebens und Staatsdenkens wirkenden Ideen vor- 
wiegend nicht zum Gegenstande der Feststellung, sondern des Ur- 
teils machen. Die Beispiele sollen nicht zur Begründung, son- 
dern zur Anschaulichmaehung dienen (S. 1—8). Dieses Vor- 
haben ließ sich nur ausführen, wenn der Verfasser den Polizei- 
gedanken in der Vergangenheit aufsuchte, um seinen Inhalt zu 
erkennen und seine Wandlungen zu erfassen. In der Tat wendet 
er sich daher dem „Polizeistaat und seinen Regierungsprinzipien‘* 
zu (S. 9—53), nicht ohne zunächst die allgemein” entwicklungs-
	        
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