sich aber angesichts der Entartung des Polizeigedankens und der
Morallosigkeit seines „selbstzwecklichen Autoritätsprinzips“ zu-
nächst in unbedingter Gegnerschaft äußerte.
Ihr kommt die Aufklärung, die grundsätzliche Gegnerin der
Bevormundung, zu Hilfe. So ergibt sich von selbst, daß W. zur
Behandlung der Aufklärung in ihrer Beziehung zum Polizeige-
danken schreitet (S. 54—86). Der ältere Polizeigedanke wurde
nicht durch einen andern ersetzt, sondern ın Deutschland über-
nahmen die Lehren der Aufklärung die Rolle eines das Bisherige
stürzenden Faktors. Welche Ursachen führen von ihr zu den
praktisch politischen Kausalitäten? Die Staatspraxis ging der
Lehre voran. Das Polizeistaatsprinzip, verbunden mit dem natur-
rechtlichen Glauben an die Rationalisierung aller Dinge, führt
die Aufklärung in die Politik ein. Verfasser urteilt deshalb, daß
das Wesen der beiden aufeinanderfolgenden Regierungsweisen
weder äußerlich noch innerlich verschieden gewesen, vielmehr auch
die innere Unwahrheit gleichgeblieben sei. Nur die innere Cha-
rakteristik erfährt bei W. kurze Berücksichtigung. Auch in den
Zeiten der Aufklärung ließ man die Menschen tatsächlich nicht
nach ihrer Facon selig werden; in wirtschaftlichen Dingen ent-
schied der Merkantilismus. Beobachtungs- und Denunziations-
pflicht, Gesinnungsschnüffelei findet man auch hier. Die Freiheit
der gedruckten Meinungsäußerung und der Glaubensübung war
keineswegs durchgeführt und entsprach nicht der Forderung gei-
stiger Unabhängigkeit. Der Grund dafür, daß tatsächlich poli-
tische Bevormundung sich des Deckmantels der Aufklärung be-
diente, lag teils darin, daß ihre Methode die des Naturrechts
war, teils darin, daß es sich um Wirkung und Nachwirkung
des polizeistaatlichen Regimes handelte. Die systematische Bil-
dung eines neuen Polizeigedankens der Aufklärung steht unter
dem Einflusse PÜTTERs und SUAREZ’, obwohl beide nicht zu ihm
gelangt sind. Die Idee des Staatsbürgers war nicht anerkannt
und verwertet. Das Allgemeine Landrecht verhilft dann einem
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVIII. 2/4. 18