Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

sich aber angesichts der Entartung des Polizeigedankens und der 
Morallosigkeit seines „selbstzwecklichen Autoritätsprinzips“ zu- 
nächst in unbedingter Gegnerschaft äußerte. 
Ihr kommt die Aufklärung, die grundsätzliche Gegnerin der 
Bevormundung, zu Hilfe. So ergibt sich von selbst, daß W. zur 
Behandlung der Aufklärung in ihrer Beziehung zum Polizeige- 
danken schreitet (S. 54—86). Der ältere Polizeigedanke wurde 
nicht durch einen andern ersetzt, sondern ın Deutschland über- 
nahmen die Lehren der Aufklärung die Rolle eines das Bisherige 
stürzenden Faktors. Welche Ursachen führen von ihr zu den 
praktisch politischen Kausalitäten? Die Staatspraxis ging der 
Lehre voran. Das Polizeistaatsprinzip, verbunden mit dem natur- 
rechtlichen Glauben an die Rationalisierung aller Dinge, führt 
die Aufklärung in die Politik ein. Verfasser urteilt deshalb, daß 
das Wesen der beiden aufeinanderfolgenden Regierungsweisen 
weder äußerlich noch innerlich verschieden gewesen, vielmehr auch 
die innere Unwahrheit gleichgeblieben sei. Nur die innere Cha- 
rakteristik erfährt bei W. kurze Berücksichtigung. Auch in den 
Zeiten der Aufklärung ließ man die Menschen tatsächlich nicht 
nach ihrer Facon selig werden; in wirtschaftlichen Dingen ent- 
schied der Merkantilismus. Beobachtungs- und Denunziations- 
pflicht, Gesinnungsschnüffelei findet man auch hier. Die Freiheit 
der gedruckten Meinungsäußerung und der Glaubensübung war 
keineswegs durchgeführt und entsprach nicht der Forderung gei- 
stiger Unabhängigkeit. Der Grund dafür, daß tatsächlich poli- 
tische Bevormundung sich des Deckmantels der Aufklärung be- 
diente, lag teils darin, daß ihre Methode die des Naturrechts 
war, teils darin, daß es sich um Wirkung und Nachwirkung 
des polizeistaatlichen Regimes handelte. Die systematische Bil- 
dung eines neuen Polizeigedankens der Aufklärung steht unter 
dem Einflusse PÜTTERs und SUAREZ’, obwohl beide nicht zu ihm 
gelangt sind. Die Idee des Staatsbürgers war nicht anerkannt 
und verwertet. Das Allgemeine Landrecht verhilft dann einem 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVIII. 2/4. 18
	        
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