Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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liegt zwar nicht polizeilichem Einflusse, aber das aus der allge- 
meinen Ermächtigung der Polizeigewalt zulässige Einschreiten ist 
rechtsgemäß gegen Ordnungswidrigkeiten, die bei Ausübung eines 
Freiheitsrechtes vorkommen. Neben dem Grundsatz, durch die 
Freiheitsrechte der Polizei eine Grenze zu ziehen, ist auch die 
innere Beschränkung des Polizeigedankens unentbehrlich. Der 
werdende Verfassungsstaat versucht sich an der Herstellung eines 
Polizeigedankens, der das unmittelbare Staatsbedürfnis der mon- 
archischen Autorität mit dem mittelbaren Staatsbedürfnis einer 
Förderung des Bürgersinns (Garantie der Freiheitsrechte) auszu- 
gleichen beabsichtigte. War der Inhalt der Freiheitsrechte der 
Anspruch auf Unterlassung jeder nicht rechtmäßigen, im konsti- 
tutionellen Staate jeder nicht auf Gesetz beruhenden Beschränkung 
des einzelnen durch die Staatsgewalt, so mußte man für den 
Polizeigedanken auf die Notwendigkeit seiner staatstheoretischen 
Abgrenzung gelangen, weil die meisten polizeilichen Beschrän- 
kungen nicht auf Gesetz, sondern auf allgemeiner Polizeigewalt 
beruhten. Das preußische Polizeiverwaltungsgesetz gibt zwar eine 
Aufzählung der Hauptgegenstände der Polizeigewalt, fügt aber 
dann die Bestimmung hinzu, daß auch alles andere, was polizei- 
lich geordnet werden müsse, zu ihrer Aufgabe gehört; womit 
dann die Unbegrenztheit des Polizeibegrifis ohne Zielsetzung (im 
Gegensatz zum französischen Recht) erkennbar wird. Im 19. Jahr- 
hundert zeigt sich in den deutschen Staaten, infolge Durchsetzung 
des Konstitutionalismus, die Richtung auf Ueberwindung des Poli- 
zeigedankens der Bevormundung, in den stiddeutschen Staaten ver- 
bunden mit einer Kodifizierung des Polizeistrafrechts. Schwindet 
einerseits die eudämonistische Theorie immer mehr, so konnte 
sich doch auch die rechtsstaatliche Theorie des Polizeigedankens, 
die sich auf den Sicherheitszweck beschränkte, nicht vollkommen 
durchsetzen. Entwicklungsgeschichtliche Bedeutung hatte die Lehre 
des Grafen v. SODEN (1817), die im Gegensatz zum fürstlichen 
Souveränitätsinteresse ein soziales Moment für den Polizeigedanken
	        
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