Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

_— 274 — 
wendigkeit“ einer Polizeiverordnung sei zwar gesetzlich ausge- 
schlossen, aber praktisch im Rahmen des bestehenden Rechts ein- 
fach nicht immer zu umgehen. Bei der Polizeiverfügung werde 
eine Prüfung nicht nur der Tatsache, sondern auch sogar des 
Grades der Notwendigkeit für rechtlich zulässig erachtet („Ver- 
hältnismäßigkeit von Störung und Abwehr“); dementsprechend sei 
aber weiter hier auch eine logisch folgerichtige Ausschließung 
der Prüfung der „Zweckmäßigkeit“ unmöglich. Es ist aus räum- 
lichen Gründen nicht angängig, auf diese weittragenden Fragen 
an dieser Stelle einzugehen. 
Die Entwicklungselemente des heutigen allgemeinen Polizei- 
gedankens (S. 203—265) sind: das Autoritätsprinzip, die Ideen 
der Aufklärung, die Grundsätze des Konstitutionalismus, des 
Rechtsstaates und des Gedankens der staatsbürgerlichen Genossen- 
schaftlichkeit. Der naturreehtliche Rationalismus ist überwunden. 
Seitdem fehlt aber ein Prinzip, auf das eine allgemeine Verwal- 
tungslehre aufgebaut werden könnte. Dabei brauchen wir die 
Erkenntnis der staatstheoretischen Gedanken, weil sie allein die 
Unterlage gibt einerseits für eine rechtlich und staatlich befrie- 
digende Anwendung des geltenden Rechts, andererseits für die zu 
dessen gesunder Fortbildung notwendige Rechtspolitik. Für die 
zur allgemeinen Klarlegung des Polizeigedankens dienende allge- 
meine Verwaltungslehre gibt uns W. nur einige Anhaltspunkte 
durch Hervorhebung von Grundfragen. Der Polizeigedanke im 
engeren Sinne hat nicht nur eine negative Seite, die Ablehnung 
des Feudalismus, sondern auch eine positive, die Idee des bürger- 
lichen Genossenschaftsinteresses. Der Polizeigedanke im weiteren 
Sinne bedeutet die Verfolgung aller tatsächlich mit polizeilichen 
d. h. Zwangsmitteln erreichbaren Staatszwecke durch die innere 
Verwaltung. Während für jenen Gedanken die Rechtsvermutung 
spricht, muß der letztere materiell stets besonders staatstheoretisch 
und staatsrechtlich begründet werden. Jenes in dem Polizeige- 
danken im engeren Sinne enthaltene Element des genossenschaft-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.