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wendigkeit“ einer Polizeiverordnung sei zwar gesetzlich ausge-
schlossen, aber praktisch im Rahmen des bestehenden Rechts ein-
fach nicht immer zu umgehen. Bei der Polizeiverfügung werde
eine Prüfung nicht nur der Tatsache, sondern auch sogar des
Grades der Notwendigkeit für rechtlich zulässig erachtet („Ver-
hältnismäßigkeit von Störung und Abwehr“); dementsprechend sei
aber weiter hier auch eine logisch folgerichtige Ausschließung
der Prüfung der „Zweckmäßigkeit“ unmöglich. Es ist aus räum-
lichen Gründen nicht angängig, auf diese weittragenden Fragen
an dieser Stelle einzugehen.
Die Entwicklungselemente des heutigen allgemeinen Polizei-
gedankens (S. 203—265) sind: das Autoritätsprinzip, die Ideen
der Aufklärung, die Grundsätze des Konstitutionalismus, des
Rechtsstaates und des Gedankens der staatsbürgerlichen Genossen-
schaftlichkeit. Der naturreehtliche Rationalismus ist überwunden.
Seitdem fehlt aber ein Prinzip, auf das eine allgemeine Verwal-
tungslehre aufgebaut werden könnte. Dabei brauchen wir die
Erkenntnis der staatstheoretischen Gedanken, weil sie allein die
Unterlage gibt einerseits für eine rechtlich und staatlich befrie-
digende Anwendung des geltenden Rechts, andererseits für die zu
dessen gesunder Fortbildung notwendige Rechtspolitik. Für die
zur allgemeinen Klarlegung des Polizeigedankens dienende allge-
meine Verwaltungslehre gibt uns W. nur einige Anhaltspunkte
durch Hervorhebung von Grundfragen. Der Polizeigedanke im
engeren Sinne hat nicht nur eine negative Seite, die Ablehnung
des Feudalismus, sondern auch eine positive, die Idee des bürger-
lichen Genossenschaftsinteresses. Der Polizeigedanke im weiteren
Sinne bedeutet die Verfolgung aller tatsächlich mit polizeilichen
d. h. Zwangsmitteln erreichbaren Staatszwecke durch die innere
Verwaltung. Während für jenen Gedanken die Rechtsvermutung
spricht, muß der letztere materiell stets besonders staatstheoretisch
und staatsrechtlich begründet werden. Jenes in dem Polizeige-
danken im engeren Sinne enthaltene Element des genossenschaft-