Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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werden können als durch Erweiterung der staatsbürgerlichen 
Rechte gegenüber der Staatsgewalt, durch Ausbau der Ver- 
fassungseinrichtungen, durch ernstliche Erweiterung des Selbst- 
verwaltungsgedankens, nicht zuletzt durch Ausdehnung der Ver- 
waltungsgerichtsbarkeit auf immer weitere Gebiete subjektiver Be- 
rechtigungen, durch entsprechende Verminderung des bloßen Be- 
schwerdeweges. In der Länge des Weltkrieges liegt auch die große 
Gefahr, daß viele für die nationale Verteidigung und Sicherung 
notwendigen Zwangsmittel während dieser Zeit sich trotz mannig- 
fachen Widerstandes des „Bürgersinnus“ einleben, die Bevölkerung 
(auch Handel, Gewerbe, Verkehr) sich — zwar weniger an die 
Einschränkungen der persönlichen Freiheit — aber an die Zweck- 
mäßigkeit der Wohlfahrtsförderung gewöhnt. Die geistig unselb- 
ständigen Elemente werden dann immer mehr alles Heil von den 
Staatsbehörden erwarten und, beim Nachlassen des Verantwort- 
lichkeitsgefühls der großen Massen, die Minderung ihrer Persön- 
lichkeitsrechte nicht mehr so ungern in Kauf nehmen. Dies 
schädigt letzten Endes die Kultur des Staates selbst, der nur bei 
lebendiger und sich vorwärts bewegender Kraft seiner Angehö- 
rigen bestehen und gedeihen kann. Gerade wer sich mit aller 
Kraft für die Staatsidee einsetzt, muß vor der Ueberspannung einer 
Mechanisierung und Bürokratisierung warnen, muß auf die Ge- 
fahren aufmerksam machen, die in der immer schrankenloseren 
Geltendmachung von Ansprüchen wirtschaftlicher und sonst mate- 
rieller Art gegenüber dem Staate — unter gleichzeitigem Rückgang 
der politischen Persönlichkeitsrechte — liegen. 
Auch eine andere, die Gegenwart stark bewegende Grundidee 
hat eine eigenartige innere Verknüpfung mit dem Problem der 
Beziehung von Verwaltungsrechtslehre und Verwaltungswissen- 
schaft. Ich meine jene dem richterlichen Ermessen durch Gesetz 
(z. B. 8 157 BGB.) und durch wissenschaftliche Strömungen zu- 
erkannte Freiheit, die mit den Ausdrücken „freie Rechtsschule‘“, 
„soziologische Jurisprudenz* und ähnlich, nur annähernd richtig
	        
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