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bezeichnet ist. Nun ist es unbedingt zutreffend, wenn W. sagt:
Ein Ziviljurist mag sämtliche „herrschenden“ oder nicht herr-
schenden Definitionen für die Begriffe „Treu und Glauben“, „mit
Rücksicht auf die Verkehrssitte“ am Schnürchen herzählen können:
er wird trotzdem zur Entscheidung der einfachsten Klage aus
Vertrag unfähig sein, wenn ihm die reale Kenntnis der Vertrags-
sitte, das sozial-ethische Verständnis für die Erfordernisse von Treu
und- Glauben und die psychologische Einfühlung in das Verhältnis
beider zu einander nicht zu Gebote stehen. Genau so wenig, fügt
jener Verfasser hinzu, könne der Praktiker der Verwaltung die
einfachste Polizeiverfügung richtig erlassen, der des Verwaltungs-
rechts ihre Gültigkeit beurteilen, ohne den politischen, staats-
theoretischen Gehalt des mit der Formel des $ 10 II 17 ALR.
bezeichneten Polizeigedankens sozialwissenschaftlich erfaßt zu
haben. Geht das aber nicht zu weit? Als ideale Forderung lasse
ich mir jenen Ausspruch gefallen. Die Praxis der Verwaltung
zeigt aber herzlich wenig von jener „sozialwissenschaftlichen Er-
fassung“ des Polizeigedankens, hauptsächlich bei den unteren und
mittleren Instanzen. Immerhin erkennen wir an dieser Stelle einen
für das bürgerliche Recht schon weit vorgeschrittenen Auflösungs-
prozeß, der die harte Selbstverständlichkeit des Gesetzes in seiner
Normgestalt leugnet und für die Rechtsentscheidung zu gedank-
lichen Elementen greift, die außerhalb der Rechtsnorm selbst
liegen. Den hierin liegenden gesunden Gedanken wird niemand
verkennen und die Reaktion gegen eine öde Wortauslegung und
ausschließliche Begriffsjurisprudenz begreifen. Dennoch möchte
ich eine leise Warnung nicht unterlassen. Was für das bürger-
liche Recht, wo, besonders aus historischen Gründen, die starre
Bindung an das Gesetz das Gewöhnliche war, heilsam und frucht-
bringend werden konnte, kann für das Verwaltungsrecht nur mit
Vorbehalt empfohlen werden. Denn für die Entwieklung persön-
licher Freiheit sowohl wie für den Schutz des objektiven Rechts
waren wenig staatliche Funktionen so bedeutsam wie diejenige,