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die auf die wachsende Bindung an das Verwaltungsrecht abzielte.
Lockert man, nach dem Beispiel des Privatrechts, diese Strenge,
gestattet man, daß die Grenzen des Verwaltungsrechtssatzes nach
oft nur recht subjektiven Maßstäben des „politischen und staats-
theoretischen“ Gehaltes bestimmt werden, so gewinnt leicht jenes
schrankenlose freie Ermessen, dessen Ueberwindung mit eine der
größten Errungenschaften der heute erreichten Stufe des Rechts-
staates ist, eine Art wissenschaftlicher Legitimität und kann . auf
diesem Umwege zu rein polizeistaatlichen Zuständen im Sinne des
18. Jahrhunderts führen.
So eröffnen sich, wesentlich beeinflußt durch die Ereignisse
des Krieges, neue Einsichten, die für die Verwaltungswissenschaft
ebenso vielverheißend sind wie für das bisher noch nicht erreichte
Ziel, sie als geisteswissenschaftliche Disziplin
mit den wichtigsten Kulturproblemen und den
in diesen wirkenden Geisteskräften in in-
nigste Verbindung zu bringen. Damit hängt die For-
derung zusammen, neben die wesentlich ästhetisch gerichtete
Bildung unserer bürgerlichen Klassen gleichwertig eine historisch-
politisch-staatswissenschaftliche treten zu lassen, deren Gegen-
stände, Richtlinien, Horizonte und Ziele sich dem besten Geistes-
gehalt jener anderen Bildung gleichwertig erweisen müssen. Da-
mit ist hingeleukt auf die Notwendigkeit, in den Bereich wissen-
schaftlich und allgemein geistig edelster Betätigung auch Gegen-
stände zu erheben, die, wie etwa der Polizeigedanke, von vielen
unverstanden, für nüchtern, ja subaltern gehalten werden. Wie
einerseits die erstrebte geistige Höhe der Betrachtung auch solche
Objekte zu adeln vermag, so ist andererseits die immer stärkere
Hinwendung des allgemeinen Kulturinteresses auf solche Probleme
Anlaß und Gebot, sie in den größeren Zusammenhang allgemein
geistiger Werte zu bringen.
Die Neuorientierung über das Verhältnis des einzel-
nen zum Staate und die Neueinrichtung des Staates selbst