Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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nach dem Gegenstande oder der Art des Anspruchs zulässig ist, 
aus dem Grunde auszuschließen, weil als Partei der Fiskus (eine 
Gemeinde oder eine andere öffentlich-rechtliche Korporation) be- 
teiligt ist. Das Hamburgische Verwaltungsrecht geht wei- 
ter. Es bestätigt nicht nur ausdrücklich, daß in vertraglichen 
oder anderen privatrechtlichen Verhältnissen jede Staatsbehörde 
vor den Gerichten Recht zu nehmen habe, sondern läßt in weitem 
Umfange gegen Verfügungen und Maßregeln von Verwaltungs- 
behörden, die diese als Werkzeuge des Staates, nicht des Fiskus, 
in Ausübung ihrer öffentlich-rechtlichen Zuständigkeiten getroffen 
haben, die Klage vor den ordentlichen Gerichten zu?. Das ist 
nur der Form nach Ziviljustiz, in Wirklichkeit Rechtsprechung 
in Verwaltungssachen, die in den Rahmen der Betrachtung des 
fiskalischen Rechts nicht hineingehört®. 
Auch innerhalb des Prozesses nahm der Fiskus ehemals eine 
bevorzugte Stellung ein. Das römische Recht entband ihn von 
der Verpflichtung zur Urkundenvorlegung, beschränkte die Auf- 
rechnung gegenüber seinen Ansprüchen und versagte seinen Geg- 
nern das Recht der Berufung*. Das Preuß. ALR. gewährte dem 
Fiskus in weitem Maße Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
gegen Fristversäumnis, Doppelfristen für die Berufung und — bis 
1849 — einen eximierten und privilegierten Gerichtsstand’). Im 
übrigen sprach es ausdrücklich aus: 
daß bei dem Gebrauche, der Benutzung und Verwaltung der 
Domänen und Regalien dem Staate der Regel nach -— soweit 
nicht besondere Vorrechte bei gewissen Angelegenheiten und 
2 Hambg. Gesetz, betr. das Verhältnis der Verwaltung zur Rechts- 
pflege vom 23. 4. 1879 (G. 8. 110) 8 24. 
® Vgl. hierüber HARTMANN, Hans. GZ. 1908, Beibl. S. 269 ff.; BEHR, 
Staat und Fiskus, Hans. GZ. v. 1910, Sonderbeilage v. 25. 9. 1910. 
11.2 81,2 D. de jure fisci 49, 14; 1.46 $S4D. h.t, 1.4 C. qu. 
app. non rec. 7, 69. 
5 vw. RÖNNE, Staatsrecht der preuß. Monarchie, 3. Aufl. II? $ 516 
S. 586 IV.
	        
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