— 293 —
C 2, 3 C de quadr. praescr. (7, 37), das den Fiskus, den Regen-
ten und die Regentin in die Lage setzt, Eigentum an fremden
Sachen zu übertragen, Öffentlich-rechtlichen Charakter trage und
daher aufrecht erhalten sei. Die Frage wird wohl mit Recht
allgemein verneint!’; jedenfalls aber gehört das Recht der fiska-
lischen Privilegien dem Privatrechte an. Es kann daher auch
keine Rede davon sein, daß das privilegium odiosum der C 10D.
de jure fisci (49, 11), über dessen Bedeutung schon im gemeinen
Recht niemals Einverständnis herrschte, noch in Geltung sei".
11.
Es wäre nun irrig, wollte man annehmen, daß die eigenartige
Stellung des Fiskus im Privatrechte durch die angeführten Vor-
rechte erschöpfend gekennzeichnet wäre. Der Fiskus ist einem
Würdenträger vergleichbar, der im geselligen Verkehre zwar Rang
und Stand ablegen möchte, aber doch von seiner Würde nicht
frei kommen kann, da er sich auf Schritt von den Rechten und
Pflichten seines Standes begleitet sieht. So auch der Fiskus, der
in privatrechtlicher Verkleidung in den bürgerlichen Verkehr tritt.
Staats-, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht bleiben seine Beglei-
ter; was sie ihn heißen oder lehren, giebt seinem Tun die Rich-
tung, nieht die Erwägung, wie ein Privatmann an seiner Stelle
handeln würde. Ein schwerer Fehler der Verwaltungspolitik wäre
es, wenn sie sich durch die privatrechtliche Stellung, die der Fis-
kus nach außen einnimmt, zu einer privatwirtschaftlichen Auffas-
sung der staatlichen oder fiskalischen Aufgaben verleiten ließe.
So ist der Staat zwar Arbeitgeber, wie ein Privatmann,
und seine rechtlichen Beziehungen zu den Staatsarbeitern werden
durch die zivilrechtlichen Grundsätze über den Arbeitsvertrag be-
1? WINDSCHEID $ 165 N. 6; BIERMANN, Sachenrecht zu $ 935 Anm. 5
und die hier angezogenen Schriftsteller.
ıs Vgl. RINTELEn in Conrads Handwörterb. d. Staatswissensch. III
S. 538 ff.