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stimmt. Allein seine Lohnpolitik wird nicht in erster Linie durch
das Verhalten der Privatwirtschaften, sondern durch die Regeln
der Volkswirtschaft und der Verwaltungspolitik bestimmt werden.
So wird der Staat Bedenken tragen, nachgiebige Vorschriften des
bürgerlichen Rechts, wie diejenige über Lohnfortzahlung in Fällen
der Erkrankung oder sonstigen zeitweisen Verhinderung des Dienst-
verpflichteten (BGB. $ 616), schlechthin auszuschließen, wie es in
den Arbeitsordnungen der Privatbetriebe die Regel ist, sondern
er wird die selbständige Regelung dieses Gegenstandes durch Ver-
waltungsverordnung sich angelegen sein lassen.
Wie ich früher gezeigt habe!?, trägt das Verfahren der
öffentlichen Ausschreibung (Submission), das def
Staat bei Vergebung der öffentlichen Arbeiten in der Regel an-
wenden muß, ein in mancher Hinsicht öffentlich-rechtliches Ge-
präge, das die auf Grund dieser Ausschreibungen abgeschlossenen
Werkverdingungs- und Lieferungsverträge auch rechtlich in eigen-
artiger Weise beeinflußt. Ich verwies in diesem Zusammenhange
darauf, wie die Verträge der Hamburgischen Finanzbehörde über
die Vermietung von Staatsgrund, namentlich die Vermietung von
Kaistrecken und Lagerhäusern im Freihafengebiete, einen starken
Einschlag öffentlichen Rechts aufweisen, der naturgemäß auf das
Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter zurückwirkt.
Ganz eigenartig, das Privatrecht fast erdrückend, beeinflußt
das Öffentliche Recht die Stellung des Fiskus in seiner Eigenschaft
ala Darlehensschuldner aus Öffentlichen An-
leihen. Die Meinung, daß es sich bei öffentlichen Anleihen
überhaupt nicht um Rechtsverhältnisse des Zivilrechts handle, ist
namentlich im Auslande nicht unvertreten ®. Bei uns ist die An-
sicht herrschend, daß hier lediglich privatrechtliche Rechtsgeschäfte
in Frage stehen. Nur vereinzelt wird die Zahlung der Zinsen
ı „Staat u. Fiskus“, Hans. GZ. von 1910, Sonderbeilage, S. 5.
20 FREUND, Die Rechtsverhältnisse der Öffentl. Anleihen, Berlin 1907,
S. 55 fl.; KORMAnnN, System 8. 33.