Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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ım Verhältnis zu seinen öffentlich-rechtlichen Gläubigern, den Be- 
amten, wie, kraft des Enteignungsrechts, gegenüber dem Käufer 
eines Staatsgrundstücks.. Auch versagt diese gesetzgeberische 
Macht oder Willkür gegenüber den ausländischen Gläubigern, mit 
denen gerade bei Staatsanleihen gerechnet werden muß. Auf der 
anderen Seite sind es eben die ausländischen Gläubiger, die ein 
Moment des öffentlichen Rechts in das Rechtsverhältnis binein- 
tragen, indem diesen gegenüber der Staat völkerrechtlich zur Ver- 
tragstreue, zur genauen Erfüllung der durch den Anleihevertrag 
übernommenen Verpflichtungen verbunden ist. Völkerrechtlich, 
nicht staatsrechtlich; denn daß im Streitfalle der Staat der Ge- 
riehtsgewalt eines ausländischen Staates unterworfen sein sollte, 
wird nicht anzuerkennen sein. Die Frage ist bekanntlich überaus 
strittig. Im Gegensatze zu der belgischen und der italienischen 
Lehre und Gerichtsübung, die dem Staate nur wenn er als öffent- 
liche Gewalt (&tre politique), nicht wenn er als Fiskus (etre eivil) 
auftritt, die Unabhängigkeit von fremder Gerichtsbarkeit zuge- 
stehen, wird bei uns zu Lande und übereinstimmend in Oester- 
reich-Ungarn, England, Frankreich und den Vereinigten Staaten 
ganz überwiegend die Ansicht vertreten, daß der ausländische 
Staat in Privatrechtsstreitigkeiten der inländischen Gerichtsbarkeit 
regelmäßig nicht unterworfen sei°®. Gewöhnlich wird dieser Grund- 
satz der Exemtion aus dem Begriffe der Staatssouveränität her- 
geleitet, mit der allenfalls noch die Rechtsprechung der ausländi- 
schen Gerichte, nicht aber die Vollstreckung ihrer Urteile verein- 
bar sein würde. BAR meint dagegen, daß die feierliche Form des 
Gesetzes oder der Verordnung, in der die Aufnahme der öÖffent- 
lichen Anleike geschieht, den Hinweis enthalte, daß es sich um 
eine rein privatrechtliche Verpflichtung gegenüber den Staatsgläu- 
bigern nicht handle ?”. 
Diese Wiederspiegelung des öffentlichen Rechts im Verhältnis 
26 FREUND a. a. OÖ. S. 253 ff. 
” vw, Bar a. a. 0. S. 673.
	        
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