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ım Verhältnis zu seinen öffentlich-rechtlichen Gläubigern, den Be-
amten, wie, kraft des Enteignungsrechts, gegenüber dem Käufer
eines Staatsgrundstücks.. Auch versagt diese gesetzgeberische
Macht oder Willkür gegenüber den ausländischen Gläubigern, mit
denen gerade bei Staatsanleihen gerechnet werden muß. Auf der
anderen Seite sind es eben die ausländischen Gläubiger, die ein
Moment des öffentlichen Rechts in das Rechtsverhältnis binein-
tragen, indem diesen gegenüber der Staat völkerrechtlich zur Ver-
tragstreue, zur genauen Erfüllung der durch den Anleihevertrag
übernommenen Verpflichtungen verbunden ist. Völkerrechtlich,
nicht staatsrechtlich; denn daß im Streitfalle der Staat der Ge-
riehtsgewalt eines ausländischen Staates unterworfen sein sollte,
wird nicht anzuerkennen sein. Die Frage ist bekanntlich überaus
strittig. Im Gegensatze zu der belgischen und der italienischen
Lehre und Gerichtsübung, die dem Staate nur wenn er als öffent-
liche Gewalt (&tre politique), nicht wenn er als Fiskus (etre eivil)
auftritt, die Unabhängigkeit von fremder Gerichtsbarkeit zuge-
stehen, wird bei uns zu Lande und übereinstimmend in Oester-
reich-Ungarn, England, Frankreich und den Vereinigten Staaten
ganz überwiegend die Ansicht vertreten, daß der ausländische
Staat in Privatrechtsstreitigkeiten der inländischen Gerichtsbarkeit
regelmäßig nicht unterworfen sei°®. Gewöhnlich wird dieser Grund-
satz der Exemtion aus dem Begriffe der Staatssouveränität her-
geleitet, mit der allenfalls noch die Rechtsprechung der ausländi-
schen Gerichte, nicht aber die Vollstreckung ihrer Urteile verein-
bar sein würde. BAR meint dagegen, daß die feierliche Form des
Gesetzes oder der Verordnung, in der die Aufnahme der öÖffent-
lichen Anleike geschieht, den Hinweis enthalte, daß es sich um
eine rein privatrechtliche Verpflichtung gegenüber den Staatsgläu-
bigern nicht handle ?”.
Diese Wiederspiegelung des öffentlichen Rechts im Verhältnis
26 FREUND a. a. OÖ. S. 253 ff.
” vw, Bar a. a. 0. S. 673.