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lichen, d. i. nicht privatwirtschaftlichen oder rein fiskalischen
Staatsverwaltung, nicht also zur Abrundung staatlichen Domanial-
besitzes®®, nicht für ein Uuternehmen, das ausschließlich fiskalı-
schen Zwecken dient®®, nicht um durch Enteignung über den
Bedarf des öffentlichen Unternehmens hinaus nebenher einen Vor-
teil für die Staatskasse zu erlangen?®, soweit nicht die Gesetze
dies ausdrücklich gestatten (sog. Zonenenteignung).
Daß die den Staat vertretenden fiskalischen Behörden, die
nach außen hin die öffentlich-rechtliche Bekleidung gleichsam ab-
legen, im inneren Verhältnis zu ihrem Vollmachtgeber Staatsbe-
hörden bleiben, daß ihre Werkzeuge öffentliche Beamte sind, wird
kaum mehr bezweifelt*. Den Behörden bleibt daher auch bei
Wahrnehmung der rein fiskalischen Geschäfte das Recht, zur Auf-
klärung des Tatsächlichen die Beteiligten vorzuladen und zu ver-
nehmen: ein wichtiges Vorrecht der fiskalischen Behörde, von dem
jedoch in Sachen, die zum Rechtsweg zulässig oder bei den Ge-
richten anhängig geworden sind, nur mit Vorsicht und Takt Ge-
brauch gemacht werden darf.
Auch darin liegt eine Ueberlegenheit der fiskalischen Behörde,
daß ihr die Akten aller Verwaltungen und Gerichte offen liegen,
daß es Geheimnisse der Steuerbehörde, auch wenn diese eine selb-
ständige Instanz darstellt, für sie nicht gibt, woraus sich wiederum
die Pflicht des Fiskus ergibt, das aus den privatrechtlichen Ge-
schäften geschöpfte Wissen — z. B. die Kenntnis von Steuer-
hinterziehungen — im öffentlichen Interesse nutzbar zu machen.
Die Legitimation des staatlichen Vertreters zur Vornahme
eines fiskalischen Rechtsgeschäfts ergibt das Landesverwaltungs-
recht“. In Hamburg ist es die Finanzdeputation, die allein be-
se Q. Maren, II S. 12.
% LAYER, Prinzipien des Enteignungsrechtes S, 185 ff., 272 f.
au (), Mayer, IS. 13 N. 17; LAYER a. a. O. S. 370.
41 G. MEYER in Schönbergs Handb. 3. Aufl. III S. 823; LABANT, 5. Aufl.
IS. 365 N. 2.
#2 Vgl. hierüber HATSCHEK in v. Stengels Wörterbuch 8. 803 ff., $ 4.
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