Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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lichen, d. i. nicht privatwirtschaftlichen oder rein fiskalischen 
Staatsverwaltung, nicht also zur Abrundung staatlichen Domanial- 
besitzes®®, nicht für ein Uuternehmen, das ausschließlich fiskalı- 
schen Zwecken dient®®, nicht um durch Enteignung über den 
Bedarf des öffentlichen Unternehmens hinaus nebenher einen Vor- 
teil für die Staatskasse zu erlangen?®, soweit nicht die Gesetze 
dies ausdrücklich gestatten (sog. Zonenenteignung). 
Daß die den Staat vertretenden fiskalischen Behörden, die 
nach außen hin die öffentlich-rechtliche Bekleidung gleichsam ab- 
legen, im inneren Verhältnis zu ihrem Vollmachtgeber Staatsbe- 
hörden bleiben, daß ihre Werkzeuge öffentliche Beamte sind, wird 
kaum mehr bezweifelt*. Den Behörden bleibt daher auch bei 
Wahrnehmung der rein fiskalischen Geschäfte das Recht, zur Auf- 
klärung des Tatsächlichen die Beteiligten vorzuladen und zu ver- 
nehmen: ein wichtiges Vorrecht der fiskalischen Behörde, von dem 
jedoch in Sachen, die zum Rechtsweg zulässig oder bei den Ge- 
richten anhängig geworden sind, nur mit Vorsicht und Takt Ge- 
brauch gemacht werden darf. 
Auch darin liegt eine Ueberlegenheit der fiskalischen Behörde, 
daß ihr die Akten aller Verwaltungen und Gerichte offen liegen, 
daß es Geheimnisse der Steuerbehörde, auch wenn diese eine selb- 
ständige Instanz darstellt, für sie nicht gibt, woraus sich wiederum 
die Pflicht des Fiskus ergibt, das aus den privatrechtlichen Ge- 
schäften geschöpfte Wissen — z. B. die Kenntnis von Steuer- 
hinterziehungen — im öffentlichen Interesse nutzbar zu machen. 
Die Legitimation des staatlichen Vertreters zur Vornahme 
eines fiskalischen Rechtsgeschäfts ergibt das Landesverwaltungs- 
recht“. In Hamburg ist es die Finanzdeputation, die allein be- 
  
  
se Q. Maren, II S. 12. 
% LAYER, Prinzipien des Enteignungsrechtes S, 185 ff., 272 f. 
au (), Mayer, IS. 13 N. 17; LAYER a. a. O. S. 370. 
41 G. MEYER in Schönbergs Handb. 3. Aufl. III S. 823; LABANT, 5. Aufl. 
IS. 365 N. 2. 
#2 Vgl. hierüber HATSCHEK in v. Stengels Wörterbuch 8. 803 ff., $ 4. 
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