Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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ihn rückbezüglich: er wird, wie wir sahen, enteignet, wird be- 
steuert und trägt Öffentliche Lasten, unterliegt polizeilichen An- 
ordnungen und strafrechtlicher Haftung. So kann es sich ereig- 
nen, daß der Fiskus als Besitzer von Deichgrundstücken wegen 
Nichterfüllung seiner Deichpflicht oder deiehpolizeilicher Auflagen 
von den Deichbehörden in Strafe genommen wird. Auch als 
Bauherr bedarf der Staat von Rechts wegen der baupolizeilichen 
Erlaubnis ®” und hat die baupolizeilichen Vorschriften zu beachten®®, 
wiewohl er als Uebernehmer Öffentlicher Bauten in der Regel 
nicht privatwirtschaftlich, sondern in öffentlich-rechtlicher Lebens- 
äußerung tätig ist. Insoweit wird hier die Eigenschaft des Staa- 
tes als Privatrechtssubjekt gleichsam unterstellt: der bauende 
Staat wird wie der private Bauherr „behandelt“ *°. 
Die Verträge des Fiskus haben sich innerhalb der 
Grenzen des öffentlichen Rechts zu halten®®. Ein Aerarvertrag, 
der der Gewerbefreiheit oder einem anderen staatsbürgerlichen 
Rechte widerstreitet, eine staatliche Anstaltsordnung, die, im 
Widerspruche mit Art. 3 der Reichsverfassung, die Angehörigen 
fremder Bundesstaaten den eigenen Staatsangehörigen gegenüber 
zurücksetzt, würde der Wirksamkeit entbehren. Nichtig wären 
Preisvereinbarungen des Staates, die die gesetzlichen Höchstpreise 
überschreiten. Aber auch hier darf die Gleichstellung des Staates 
mit den Privaten nicht überspannt werden. Die Organe des Staats- 
oder des Gemeindefiskus, die für eine enteignete, gutgläubig vom 
Expropriaten vor Festsetzung des Höchstpreises erworbene Ware 
den höheren Einstandspreis zubilligen würden, wären einer uner- 
laubten Handlung im Sinne der Höchstpreisverordnungen m. E. 
Wenn auch die Praxis der Hamburg. Verwaltung davon Umgang 
nimmt: Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft von 1911, 8. 542. 
#8 Hans. GZ. von 1870, Beibl. Nr. 137; von 1871, Beibl. Nr. 58. 
# Vgl. AnscHütz, Verw.Arch. I S. 452; O. MAyER, 2. Aufl. S. 122 
N. 14. 
5° „Staat u. Fiskus“ a. a. O. 8. 6.
	        
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