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ihn rückbezüglich: er wird, wie wir sahen, enteignet, wird be-
steuert und trägt Öffentliche Lasten, unterliegt polizeilichen An-
ordnungen und strafrechtlicher Haftung. So kann es sich ereig-
nen, daß der Fiskus als Besitzer von Deichgrundstücken wegen
Nichterfüllung seiner Deichpflicht oder deiehpolizeilicher Auflagen
von den Deichbehörden in Strafe genommen wird. Auch als
Bauherr bedarf der Staat von Rechts wegen der baupolizeilichen
Erlaubnis ®” und hat die baupolizeilichen Vorschriften zu beachten®®,
wiewohl er als Uebernehmer Öffentlicher Bauten in der Regel
nicht privatwirtschaftlich, sondern in öffentlich-rechtlicher Lebens-
äußerung tätig ist. Insoweit wird hier die Eigenschaft des Staa-
tes als Privatrechtssubjekt gleichsam unterstellt: der bauende
Staat wird wie der private Bauherr „behandelt“ *°.
Die Verträge des Fiskus haben sich innerhalb der
Grenzen des öffentlichen Rechts zu halten®®. Ein Aerarvertrag,
der der Gewerbefreiheit oder einem anderen staatsbürgerlichen
Rechte widerstreitet, eine staatliche Anstaltsordnung, die, im
Widerspruche mit Art. 3 der Reichsverfassung, die Angehörigen
fremder Bundesstaaten den eigenen Staatsangehörigen gegenüber
zurücksetzt, würde der Wirksamkeit entbehren. Nichtig wären
Preisvereinbarungen des Staates, die die gesetzlichen Höchstpreise
überschreiten. Aber auch hier darf die Gleichstellung des Staates
mit den Privaten nicht überspannt werden. Die Organe des Staats-
oder des Gemeindefiskus, die für eine enteignete, gutgläubig vom
Expropriaten vor Festsetzung des Höchstpreises erworbene Ware
den höheren Einstandspreis zubilligen würden, wären einer uner-
laubten Handlung im Sinne der Höchstpreisverordnungen m. E.
Wenn auch die Praxis der Hamburg. Verwaltung davon Umgang
nimmt: Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft von 1911, 8. 542.
#8 Hans. GZ. von 1870, Beibl. Nr. 137; von 1871, Beibl. Nr. 58.
# Vgl. AnscHütz, Verw.Arch. I S. 452; O. MAyER, 2. Aufl. S. 122
N. 14.
5° „Staat u. Fiskus“ a. a. O. 8. 6.