— 302 —
nicht schuldig®!. Ungesetzlich und unwirksam wäre auch ein
Vertrag, in dem der Fiskus dem Vertragsgegner allgemeine Be-
freiung von öffentlichen Abgaben oder Gebühren zusagte, während
die Befreiung im einzelnen Falle innerhalb der Befugnisse der
Verwaltung liegt ?.
Im Baurechte spielen neben den gesetzlichen oder statutari-
schen Einschränkungen der Baufreiheit diejenigen Baubeschrän-
kungen eine bedeutsame Rolle, die durch Verträge mit dem Staats-
oder Gemeindefiskus dem Grundeigentum auferlegt sind. Ob und
inwieweit solche Beschränkungen gegenüber dem öffentlichen Bau-
rechte — insbesondere gegenüber dem durch Gesetz oder Statut
festgelegten Bebauungsplan — zulässig sind oder in Kraft bleiben,
ist im einzelnen Falle Frage der Auslegung der Gesetze. Soweit
frühere Verträge Rechte gewähren, die das Gesetz nicht aner-
kennt, ist das Gesetz maßgebend, aber dem aus dem Vertrage
Berechtigten wird im Zweifel ein Entschädigungsanspruch zustehen.
Gehen die vertraglichen Beschränkungen über die des späteren
Gesetzes hinaus, so werden jene in der Regel in Kraft bleiben,
es sei denn, daß das Gesetz erkennbar die ausschließliche Rege-
lung des Gegenstandes und die Aufstellung zwingender Normen
beabsichtigt. Mit diesem Vorbehalte werden auch spätere ver-
tragliche Abreden in betreff des Bebauungsplanes, die sich intra
oder praetra legem bewegen, nicht zu beanstanden sein; doch
wird die vertragschließende Behörde hier, wie überall auf dem
Gebiete des öffentlichen Rechts, sich bewußt bleiben, müssen, daß
sie der öffentlich-rechtlichen Regelung nur vorarbeiten, nicht vor-
greifen darf°®.
Daß der Reichsfiskus im Grundsatz der Steuerfreiheit der
® Reichsgesetz, betr. Höchstpreise vom 4. 8. 14/17. 12. 14 (RGBl. von
1914 S. 516); BRV. vom 11. 11. 1915 (RGBI. 8. 758). GÜTHE u. SCHLEGEL-
BERGER, Kriegsbuch I S. 753 ff.
52 LABAND, Arch. f. ö. R. Bd. VII S. 169 ff.; Eintsch. des OVG. 53
S. 120; andrerseits O. Mayer I 828 N. 15; FLEINER, Instit. $ 8 S.117/118-
63 Vgl. Entscheidung des OVG. vom 21. 2. 1893, Bd. XXIV S. 369 ff.