Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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nicht schuldig®!. Ungesetzlich und unwirksam wäre auch ein 
Vertrag, in dem der Fiskus dem Vertragsgegner allgemeine Be- 
freiung von öffentlichen Abgaben oder Gebühren zusagte, während 
die Befreiung im einzelnen Falle innerhalb der Befugnisse der 
Verwaltung liegt ?. 
Im Baurechte spielen neben den gesetzlichen oder statutari- 
schen Einschränkungen der Baufreiheit diejenigen Baubeschrän- 
kungen eine bedeutsame Rolle, die durch Verträge mit dem Staats- 
oder Gemeindefiskus dem Grundeigentum auferlegt sind. Ob und 
inwieweit solche Beschränkungen gegenüber dem öffentlichen Bau- 
rechte — insbesondere gegenüber dem durch Gesetz oder Statut 
festgelegten Bebauungsplan — zulässig sind oder in Kraft bleiben, 
ist im einzelnen Falle Frage der Auslegung der Gesetze. Soweit 
frühere Verträge Rechte gewähren, die das Gesetz nicht aner- 
kennt, ist das Gesetz maßgebend, aber dem aus dem Vertrage 
Berechtigten wird im Zweifel ein Entschädigungsanspruch zustehen. 
Gehen die vertraglichen Beschränkungen über die des späteren 
Gesetzes hinaus, so werden jene in der Regel in Kraft bleiben, 
es sei denn, daß das Gesetz erkennbar die ausschließliche Rege- 
lung des Gegenstandes und die Aufstellung zwingender Normen 
beabsichtigt. Mit diesem Vorbehalte werden auch spätere ver- 
tragliche Abreden in betreff des Bebauungsplanes, die sich intra 
oder praetra legem bewegen, nicht zu beanstanden sein; doch 
wird die vertragschließende Behörde hier, wie überall auf dem 
Gebiete des öffentlichen Rechts, sich bewußt bleiben, müssen, daß 
sie der öffentlich-rechtlichen Regelung nur vorarbeiten, nicht vor- 
greifen darf°®. 
Daß der Reichsfiskus im Grundsatz der Steuerfreiheit der 
 ® Reichsgesetz, betr. Höchstpreise vom 4. 8. 14/17. 12. 14 (RGBl. von 
1914 S. 516); BRV. vom 11. 11. 1915 (RGBI. 8. 758). GÜTHE u. SCHLEGEL- 
BERGER, Kriegsbuch I S. 753 ff. 
52 LABAND, Arch. f. ö. R. Bd. VII S. 169 ff.; Eintsch. des OVG. 53 
S. 120; andrerseits O. Mayer I 828 N. 15; FLEINER, Instit. $ 8 S.117/118- 
63 Vgl. Entscheidung des OVG. vom 21. 2. 1893, Bd. XXIV S. 369 ff.
	        
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