Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Einzelstaaten unterworfen ist, erkennt das Gesetz eben dadurch 
an, daß es ihm überwiegend das Privileg der Steuerfreiheit ge- 
währt, das sich jedoch auf Abgaben von Malz und Bier, Kosten- 
beiträge und Gebühren — außer Gerichtsgebühren — nicht er- 
streckt°*. Auch der Kommunalsteuerpflicht sind Reich und Bun- 
desstaaten in beschränktem Maße unterworfen °®. 
Inwieweit der Staat oder die Gemeinde an sich selbst Staats- 
oder Gemeindeabgaben (Steuern, Stempel oder Gebühren) zu ent- 
richten habe, ist eine Frage, die nicht im Sinne der Rechtslogik, 
nach der niemand sein eigener Schuldner sein kann, sondern nach 
den praktischen Bedürfnissen der Verwaltung geregelt zu werden 
pflegt °®. 
IV. 
Ein neues und eigenartiges Problem der Rechtsstellung des 
Fiskus bietet sich dar in der jüngst üblich gewordenen Rechts- 
einrichtung der gemischt-wirtschaftlichen Unter- 
nehmungen, zu deren Betriebe sich private mit öffentlich- 
rechtlichen Körperschaften, insbesondere mit dem Staate oder der 
Gemeinde, vereinigen. Soweit es sich lediglich um eine Kapital- 
beteiligung des Fiskus handelt°”, findet ausschließlich Privatrecht 
Anwendung. Für das Stimmrecht des Staates als Aktionärs und 
für die Beschränkungen seines Stimmrechts gilt das Aktienrecht 
(HGB. $ 252). Die Beteiligung des Staates am Gegenstande der 
Beschlußfassung schließt das Stimmrecht in den gesetzlich vorge- 
sehenen Fällen aus. Die innere Einheit von Staat und Fiskus 
tritt bier klar zutage °®, 
Vereinigt der Staat alle Aktien in seiner Hand, so bleibt die 
5t Reichsgesetz vom 15. 4. 1911 (RGBl. S. 187). 
55 $ 3 des in voriger Note angez. Ges. 
ss „Staat u. Fiskus“, a. a. O. 8. 3. 
57 Wie etwa bei der Hibernia, deren Aktien zu einem großen Teile 
vom preuß. Staate erworben sind. 
58 Vgl. „Staat u. Fiskus‘, a. & O0. 8. 2. 
 
	        
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