Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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Aehnlich entfaltet sich der Staatswille in den beiden Pr o- 
zessen, nur daß hier Mitwirkungsrechte der beteiligten 
Untertanen eingreifen. Beim Verwaltungsrechte kom- 
men außerdem hinzu die großen Lücken, mit welchem die rechts- 
satzmäßige Ordnung absichtlich durchsetzt ist zu Gunsten freien 
behördlichen Ermessens. 
Besonders lehrreich ist hier das Staatsrecht. Auch 
dieses enthält Bestimmungen, deren Durchführung in ähnlicher 
Weise wie bei Privat- und Strafrecht gesichert ist durch ein 
damit betrautes selbstverantwortliches Beamtentum. Es hat aber 
dazwischen mit dem Staatsoberhaupt selbst zu tun: 
Die Verfassung legt diesem dem Volke gegenüber gewisse Ver- 
pflichtungen auf, der König, der die Verfassung erließ, legte sie 
sich selbst auf, sein Nachfolger übernahm sie, nicht als Privat- 
person, sondern, wie man es früher wohl ausdrückte, als Inhaber 
der „Staatspersönlichkeit“?‘. Ebenso ist er bei Erfüllung solcher 
Vorschriften nicht Privatmann sondern sorgt als Staatsoberhaupt 
für die Korrektheit des Staatsoberhauptes. Es gibt keinen Zwang 
gegen ihn, noch irgend welche andere rechtlich wirksamere 
Sicherungsmaßregel, nichts als-den sittlich bindenden Verfassungs- 
eid. Und doch sind jene Vorschriften Rechtssätze, vom Staate 
aufgestellt und von Staatswegen wahrgenommen — das genügt. 
Mit dem Völkerrecht ist es im Wesentlichen nicht 
anders®. Es handelt sich um eine Ordnung zwischen selb- 
ständigen Staaten, über denen kein Oberer steht. Sie müssen sie 
selber tragen durch ihren rechterzeugenden Willen, jeder an 
seinem Teile und soweit seine Macht reicht. Jeder bestimmt 
dadurch, wie er sich selber verhalten will und zugleich ent- 
sprechend voraussetzt und fordert, daß der andere sich ihm gegen- 
27 Beispiele: die Pflicht, nicht außer Landes zu wohnen, die Pflicht, den 
Landtag in gewisser Frist einzuberufen. 
28 Diese Zusammengehörigkeit ist schon häufig hervorgehoben worden. 
Vgl. JHERING, Zweck 8. 251 (oben II a. E.); JELLINEK, Allg. Staatslehre I 
8. 330.
	        
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